Die Endstufe der Entgeltgruppe – und der Garantiebetrag

Ein Beschäftigter, der nach seiner Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT in der im Tarifbereich der VKA bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nach dieser Tarifnorm.

Die Endstufe der Entgeltgruppe – und der Garantiebetrag

Der tarifliche Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung (aF) ist auch während der Zuordnung eines Beschäftigten zur Endstufe einer Entgeltgruppe des TVöD zu zahlen, bis er durch Entgelterhöhungen aufgezehrt ist.

Im Zuge der Einführung der neuen Entgeltordnung im Tarifbereich der kommunalen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zum 1.01.2017 (Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD) bestand für Beschäftigte, für die sich bei unveränderter Tätigkeit nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als bisher ergab, die grundsätzlich bis 31.12.2017 befristete Möglichkeit, ihre Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA rückwirkend zum 1.01.2017 zu beantragen1. Gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA richtete sich die Stufenzuordnung in diesem Fall nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF.

Gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF erfolgte die Zuordnung zu der Stufe der Aufstiegsentgeltgruppe, in der der Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhielt und damit betragsgemäß. Allerdings erhielt der Beschäftigte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF „anstelle“ des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe einen – abhängig von der Entgeltgruppe betragsmäßig variierenden – fixen Garantiebetrag, wenn die Entgeltdifferenz zwischen der Ausgangsentgeltgruppe und der Aufstiegsentgeltgruppe einen bestimmten Wert, nämlich diesen Garantiebetrag, unterschritt2. Erhielt der Beschäftigte – so wie der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall – eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA (ehemalige Vergütungsgruppenzulage) und eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA (ehemalige Meisterzulage), wurden abweichend von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TVöD-AT aF diese an sich wegfallenden Besitzstandszulagen (vgl. § 29b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA) dem bisherigen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend auf dieser Basis die Entgeltdifferenz ermittelt, § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA.

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Mit der Formulierung „anstelle“ des Unterschiedsbetrags in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der jeweilige Garantiebetrag den tatsächlichen Differenzbetrag zwischen dem alten und dem neuen Tabellenentgelt ersetzt. Gezahlt wird also das jeweilige (dynamisierte) Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe und -stufe zzgl. des seit dem 1.03.2017 statischen Garantiebetrags2. Zwar kann der Garantiebetrag abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als „Auffüllbetrag“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird3. Auch in diesem Fall verbleibt es aber dabei, dass der Beschäftigte nur hinsichtlich der Eingruppierung, nicht aber bezüglich des zu zahlenden Entgelts der neuen Entgeltgruppe und -stufe angehört und für ihn damit ein eigenes Entgeltregime gilt. Nach diesem Regime erhält der höhergruppierte Beschäftigte, der Anspruch auf den Garantiebetrag hat, ein Entgelt, das über dem seiner neuen Entgeltgruppe und -stufe liegt2.

Ob die – ggf. unter Berücksichtigung von Besitzstandszulagen gemäß § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA – ermittelte Entgeltdifferenz zwischen der Ausgangsentgeltgruppe und der Aufstiegsentgeltgruppe den Garantiebetrag unterschreitet und der Beschäftigte deshalb diesen Betrag weiterhin beanspruchen kann, ist insbesondere nach Tariflohnerhöhungen jeweils zu überprüfen. Erzielt der Beschäftigte bereits mit dem Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe den von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Mindestentgeltgewinn, der der Höhe nach dem Garantiebetrag entspricht, ist also der Garantiebetrag durch Entgelterhöhungen „aufgezehrt“, endet der Anspruch auf den Garantiebetrag.

Einen solchen Garantiebetrag erhält – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF – auch ein Beschäftigter, der in der Aufstiegsentgeltgruppe der Endstufe zuzuordnen ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags4.

Dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF allein lässt sich der Regelungsgehalt der Norm allerdings nicht entnehmen. Insoweit weist das Landesarbeitsgericht München5 zu Recht darauf hin, dass mit der Formulierung, die Zahlung des Garantiebetrags erfolge nur „während“ der Stufenlaufzeit, gemeint sein könnte, dass sich der Beschäftigte in einer solchen „Laufzeit“ befinden müsse. Dabei könnte die Formulierung in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA), dass die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe „nach folgenden Zeiten … (Stufenlaufzeit)“ erreichen, dahin zu verstehen sein, dass es nach dem Erreichen der Stufe 6 keine Stufenlaufzeit mehr gebe. Der Begriff der Stufenlaufzeit kann in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF aber auch umfassender gemeint sein, weil auch die Zeiten, während derer der Beschäftigte nach dem Erreichen der Endstufe seiner Entgeltgruppe für seinen Arbeitgeber tätig ist, Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinem Arbeitgeber sind und Berufserfahrung auch noch nach Erreichen der Stufe 6 erworben wird6. Für ein derartiges, gegenüber § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) erweitertes Verständnis könnte die Formulierung „betreffende Stufenlaufzeit“ in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF sprechen. Dann wäre damit die Zeit gemeint, die der Beschäftigte in der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF ermittelten Stufe verbringt. Dies würde dann auch die Endstufe einer Entgeltgruppe umfassen.

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Der aus der Tarifsystematik folgende Sinn und Zweck der Zahlung eines Garantiebetrags gebietet die Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF dahingehend, dass der Anspruch auf diesen Betrag auch Beschäftigten in der Endstufe ihrer Entgeltgruppe zusteht6. Das Normverständnis des Landesarbeitsgerichts München7 wäre dagegen nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Es war Sinn und Zweck der Garantiebetragsregelung, den im Stufenzuordnungssystem des § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF angelegten potentiellen Entgeltverlust zu vermeiden, den Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn zu sichern und so die finanzielle Anreizwirkung einer Höhergruppierung zumindest in einem gewissen Ausmaß zu erhalten. Das entsprach dem Grundgedanken der finanziellen Belohnung der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten, der bereits dem Regelungskonzept der betragsgemäßen Höhergruppierung zugrunde lag8.

Dieser Anreizwirkung bedurfte es auch, wenn Beschäftigte im Falle der Höhergruppierung der Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe zugeordnet wurden. Es ist nicht ersichtlich, warum sich für diese Beschäftigtengruppe die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht im selben Umfang wie für Beschäftigte anderer Stufen finanziell lohnen soll, zumal sie weitere Entgeltsteigerungen durch nochmalige Stufenaufstiege nicht realisieren kann. Diesem Verständnis steht das generelle Bestreben der Tarifvertragsparteien, die Beschäftigten möglichst schnell in die regulären Tabellenentgelte zu überführen und individuelle Zwischen- sowie Endstufen auslaufen zu lassen, nicht entgegen. Mit dem Garantiebetrag haben die Tarifvertragsparteien dieses Bestreben bewusst durchbrochen und für die Beschäftigten, die darauf Anspruch haben, ein eigenes Entgeltregime geschaffen.

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Auch die Regelung in § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA spricht nicht gegen, sondern für den Willen der Tarifvertragsparteien, auch Beschäftigten in der Endstufe Anspruch auf den Garantiebetrag zu gewähren.

§ 6 TVÜ-VKA regelt(e) die Stufenzuordnung der Angestellten bei Inkrafttreten des TVöD zum 1.10.2005. Diese wurden gemäß Abs. 1 dieser Tarifnorm zunächst einer ihrem Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-VKA) entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Höhergruppierungen vor dem 1.10.2007 regelte Abs. 2, der durch die in Satz 2 bestimmte entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ggf. die Zahlung eines Garantiebetrags in Höhe von 25, 00 oder 50, 00 Euro im Tarifgebiet West vorsah9.

§ 6 Abs. 4 TVÜ-VKA enthält Regelungen für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, dh. Beschäftigte mit einem Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 TVÜ-VKA für die Überleitung in den TVöD bestimmten Entgeltgruppe.

Wurden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe bis zum 28.02.2017 höhergruppiert, erhielten sie in der Aufstiegsentgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entsprach (§ 6 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung). Da § 6 Abs. 2 TVÜ-VKA „im Übrigen … entsprechend“ galt (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung), sah die Regelung durch diese über § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA vermittelte Bezugnahme auf die Garantiebetragsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF auch für Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe einen Mindestentgeltgewinn vor10. Von diesem Mindestentgeltgewinn profitierten sowohl die Beschäftigten, die bereits bei ihrer Überleitung einer individuellen Endstufe zugeordnet worden waren, als auch die Beschäftigten, bei denen das aufgrund nachgeholter Bewährungsaufstiege der Fall war (§ 8 Abs. 3 TVÜ-VKA), und schließlich auch die Beschäftigten, die später auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA rückwirkend zum 1.01.2017 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wurden.

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Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Tarifbereich der VKA zum 1.03.2017 ersetzten die Tarifvertragsparteien durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.04.2016 zum TVÜ-VKA § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 TVÜ-VKA durch die jetzigen Sätze 2 bis 6. Diese Neuregelung war notwendig geworden, nachdem im Zuge der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Tarifbereich der VKA die Garantiebeträge gestrichen worden waren. Der Sicherung eines Mindestentgeltgewinns, wie sie bei der bis dahin geltenden betragsgemäßen Höhergruppierung erforderlich war, bedarf es damit regelmäßig nicht mehr. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. Bei diesen Beschäftigten kann es durch die Zuordnung zur Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-VKA nF) nach wie vor zu Entgeltnachteilen kommen11. § 6 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 TVÜ-VKA nF stellen daher auch in diesem Fall weiterhin einen Mindestentgeltgewinn in Höhe von 2 % des Tabellenentgelts der Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe sicher12.

§ 6 Abs. 4 TVÜ-VKA ist damit sowohl nach der bis zum 28.02.2017 geltenden als auch nach der aktuellen Fassung Ausprägung des dem Tarifsystem des TVöD in der für die VKA geltenden Fassung innewohnenden Grundgedankens, dass sich Höhergruppierungen für alle Beschäftigten finanziell lohnen sollen.

Wollte man angesichts dieser tariflichen Konzeption allein denjenigen Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn versagen, die in direkter oder bspw. über § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA vermittelter Anwendung der Regelungen zur betragsgemäßen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF der Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe zugeordnet worden sind, wäre das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Tarifvertragsparteien wollen aber im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben13. Dem Grundgedanken der Tarifvertragsparteien, allen höhergruppierten Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn zu sichern, ist verfassungskonform nur durch die Gewährung des Garantiebetrags auch bei Zuordnung zu einer Endstufe in der Aufstiegsentgeltgruppe Rechnung zu tragen.

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Der Anspruch auf den Garantiebetrag besteht zeitlich so lange, wie die damit bezweckte Sicherung eines Mindestentgeltgewinns zu erfüllen ist, dh. so lange wie das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe das bisherige Entgelt zzgl. des Garantiebetrags nicht übersteigt. Damit ist keine Zahlung auf Ewigkeit verbunden. Zwar wird der Garantiebetrag als solcher durch allgemeine Tariferhöhungen nicht gekürzt, allerdings verringert sich die Differenz zum Tabellenentgelt der Aufstiegsentgeltgruppe – der sog. Auffüllbetrag – stetig, bis sie aufgebraucht ist14. Dann endet der Anspruch auf den Garantiebetrag. Zudem weist der Arbeitnehmer zutreffend darauf hin, dass der Garantiebetrag im Falle einer weiteren Höhergruppierung (nach dem 28.02.2017) entfällt. Daher verliert der Garantiebetrag entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts seinen Charakter als zeitlich begrenzte Überbrückungsleistung auch in diesen Fällen nicht.

Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitnehmer ngeachtet des Umstands, dass er ein Entgelt aus der (End-)Stufe 6 seiner Entgeltgruppe erhält, den Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF beanspruchen, kann dieser abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als „Auffüllbetrag“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird3. Daher kann der Arbeitnehmer zulässigerweise diesen sog. Auffüllbetrag einklagen und ist nicht darauf beschränkt, ausschließlich den Garantiebetrag geltend machen zu können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 AZR 411/21

  1. vgl. zum Überleitungsrecht sowie zur Höhergruppierung auf Antrag: BAG 25.11.2021 – 6 AZR 150/21, Rn.19 ff.; 25.03.2021 – 6 AZR 41/20, Rn. 24 ff.; 19.11.2020 – 6 AZR 449/19, Rn. 29 f.; 22.10.2020 – 6 AZR 74/19, Rn. 15 ff., BAGE 173, 1; zu den vergleichbaren §§ 25, 26 TVÜ-Bund BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 30, 32, BAGE 168, 13; zum vergleichbaren § 29a TVÜ-Länder BAG 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35 ff.; zur vergleichbaren Regelung des § 47a der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens [KDVO] BAG 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn. 21 ff.[]
  2. BAG 16.06.2021 – 6 AZR 281/20, Rn. 14[][][]
  3. zur vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 3 KDVO BAG 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn. 38[][]
  4. vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt etwa BAG 1.12.2020 – 9 AZR 104/20, Rn. 24 mwN; 7.02.2019 – 6 AZR 44/18, Rn. 27 mwN[]
  5. LAG München 20.03.2021 – 78 Sa 916/20[]
  6. vgl. BAG 25.11.2021 – 6 AZR 150/21, Rn. 15[][]
  7. LAG München, aaO[]
  8. vgl. BAG 16.06.2021 – 6 AZR 281/20, Rn. 15; 15.11.2018 – 6 AZR 240/17, Rn. 38 mwN[]
  9. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Stand Mai 2010 Rn. 74[]
  10. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 2 § 6 TVÜ-VKA Stand Oktober 2018 Rn. 14; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV F § 6 Stand Dezember 2008 Rn.20; einschränkend nur für den Fall, dass durch die Zahlung des Garantiebetrags die höchste Stufe in der Aufstiegsentgeltgruppe nicht überschritten wurde, Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Stand August 2018 Rn. 79[]
  11. vgl. das Beispiel bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 2 § 6 TVÜ-VKA Stand September 2021 Rn. 17[]
  12. vgl. dazu die Beispiele bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 17 Stand Juni 2020 Rn. 101; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 16 f.[]
  13. vgl. BAG 19.12.2019 – 6 AZR 563/18, Rn. 23, BAGE 169, 163; 20.11.2019 – 5 AZR 39/19, Rn. 27; 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn.19 mwN, BAGE 144, 263[]
  14. vgl. BAG 16.06.2021 – 6 AZR 281/20, Rn. 15[]
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