Die erneute Klage – und das frühere klageabweisende Urteil

Die Rechtskraft bewirkt, dass zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig1.

Die erneute Klage – und das frühere klageabweisende Urteil

Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil handelt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, oder um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil. Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen2, ergänzend aus dem wechselseitigen Parteivorbringen zu bestimmen3. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung4.

Lassen die Urteilsgründe eines klageabweisenden Urteils die Zulässigkeit der Klage – verfahrensfehlerhaft – dahinstehen, ist es der uneingeschränkten materiellen Rechtskraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat5. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen das Gericht im Vorprozess ausnahmsweise eine Zulässigkeitsfrage dahinstehen lassen und eine Klage als „jedenfalls unbegründet“ abweisen darf6. Wird hingegen in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sind die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten und so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden7.

Damit stand dem vom Arbeitnehmer erhobenen Anspruch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht die rechtskräftige Abweisung der Klage durch das frühere Urteil des Arbeitsgerichts entgegen:

Das Arbeitsgericht hat sowohl den damaligen Leistungsantrag als auch den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag tragend als unzulässig abgewiesen. Während der Tenor der Entscheidung („Die Klage wird abgewiesen.“) keine Auskunft darüber gibt, ob das Arbeitsgericht ein Prozessurteil sprechen oder aber die Klage als unbegründet abweisen wollte, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei, dass die Abweisung der Klage allein auf ihrer Unzulässigkeit beruht. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die seitens des Arbeitnehmers erhobene Klage sei nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Zahlung gemäß §§ 257, 259 ZPO lägen ebenso wenig vor wie das gemäß § 256 ZPO für den Hilfsantrag erforderliche Feststellungsinteresse. Seine Ausführungen zur Begründetheit der Klage leitet das Arbeitsgericht mit einer konjunktivischen Formulierung („[Die Klage] … wäre aber wohl auch unbegründet.“) ein. Seine nachfolgenden Erwägungen, die folgerichtig unter der Prämisse, die Klage wäre zulässig („Selbst wenn man zugunsten des Arbeitnehmers annehmen würde, dass die Klage als zulässig anzusehen ist, … wäre ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht gegeben.“) stehen, sind obiter dicta, die eine Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit nicht hindern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2020 – 9 AZR 113/19

  1. vgl. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, Rn. 28[]
  2. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 40, BAGE 152, 1[]
  3. vgl. BGH 4.04.2014 – V ZR 275/12, Rn. 29, BGHZ 200, 350[]
  4. vgl. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 812/12, Rn. 29[]
  5. vgl. BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05, Rn. 17[]
  6. vgl. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 485/14, Rn. 41[]
  7. vgl. BGH 30.03.1994 – VIII ZR 132/92 – unter II 2 der Gründe[]

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