Die Explosion von 17 t Milchpulver

Ein Handwerker, der wie ein Arbeitnehmer in einem Betrieb eingegliedert ist, haftet bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden wie ein Arbeitnehmer.

Die Explosion von 17 t Milchpulver

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht einen Handwerker zu einem Schadensersatz von 17.000 Euro verurteilt, weil er grob fahrlässig durch seine Schweißarbeiten eine explosionsartige Entzündung von Milchpulver verursacht hat. Der damals 46 Jahre alte Beklagte ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Am 13. August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 Euro. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro. Das Arbeitsgericht1 hat die Klage abgewiesen und die Versicherung verfolgt ihr Ziel weiter vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

In seiner Urteilsbegründung macht das Hessische Landesarbeitsgericht deutlich, dass der beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, das er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang.

Weiterlesen:
Sachgrundlose Befristung - und die tarifvertragliche Höchstdauer von sieben Jahren

Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 Euro beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. April 2013 – 13 Sa 857/12

  1. ArbG Gießen, Urteil vom 30.04.2012 – 3 Ca 136/11[]