Die falsche Angabe von Sozialdaten gegenüber dem Betriebsrat

Eine Kündigung kann entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sein. Die Anhörung ist jedoch nicht deshalb mangelhaft, weil die Arbeitgeberin im Anhörungsschreiben die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers versehentlich unzutreffend angegeben hat.

Die falsche Angabe von Sozialdaten gegenüber dem Betriebsrat

Erfolgte die Falschangabe zu den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers lediglich versehentlich, fehlt es an einer bewusst unrichtigen oder irreführenden Unterrichtung über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnte1.

Zudem waren dem Gremium im hier entschiedenen Fall der Familienstand des Arbeitnehmers sowie dessen Unterhaltspflicht für ein Kind ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen zuverlässig bekannt2. Der Betriebsrat ist durch die abweichenden Angaben im Unterrichtungsschreiben nicht „verunsichert“ worden. Vielmehr hat er den beabsichtigten Kündigungen gerade auch unter Hinweis darauf widersprochen, dass der Arbeitnehmer verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig sei. Dies belegt, dass ihm durch die versehentliche Falschangabe durch die Arbeitgeberin im Unterrichtungsschreiben kein Einwand abgeschnitten wurde. Er konnte aufgrund des bei ihm bestehenden Kenntnisstands sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Damit wurde den Zwecken des Anhörungsverfahrens uneingeschränkt genügt, ohne dass es darauf ankäme, ob bei einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung die Sozialdaten des Arbeitnehmers überhaupt zu den „Gründen für die Kündigung“ im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechnen3.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2023 – 2 AZR 194/22

  1. vgl. BAG 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 16, BAGE 152, 118[]
  2. vgl. BAG 5.12.2019 – 2 AZR 240/19, Rn. 68; 17.03.2016 – 2 AZR 182/15, Rn. 22, BAGE 154, 303[]
  3. dazu APS/Koch 6. Aufl. BetrVG § 102 Rn. 94a[]