Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) erfolgte aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31.12.2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert war. Wurde der Beschäftigte an diesem Stichtag aus einer anderen Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies korrigieren.

Bis zur Einführung der neuen EGO am 1.01.2017 galten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis dahin geltenden Fassung (aF) für die in den TVöD übergeleiteten sowie die später eingestellten Beschäftigten die Eingruppierungsvorschriften des BAT sowie des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) weiter. Insoweit galt der in allen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes maßgebliche Grundsatz der Tarifautomatik1 fort. Danach folgt der tarifliche Vergütungsanspruch ohne eine gesonderte Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar aus dem bloßen Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale2. Die danach maßgeblichen Eingruppierungen wurden über die Tabellen in den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet und waren insoweit grds. vorläufig (vgl. für die nach dem 1.10.2005 erfolgenden Ein- und Umgruppierungsvorgänge § 17 Abs. 3 TVÜ-VKA aF).
Die Überleitung in die neue EGO erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grds. auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen EGO anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird3. Darum verhindert auch § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe.
Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue EGO umfassend regeln4, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die EGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet5. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten6.
Der durch die §§ 29 ff. TVÜ-VKA bezweckte Schutz des Besitzstands der übergeleiteten Beschäftigten7 knüpft an diese tarifliche Ausgangslage an. Beruhte die am Stichtag 31.12.2016 vom Arbeitgeber als tarifgerecht angenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung tatsächlich auf einer Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts, fehlte es aus Sicht der Tarifvertragsparteien an einem schutzwürdigen Besitzstand8. Schutzwürdig sollte vielmehr nur die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EGO eingegliedert wurde9.
Vor diesem tariflichen Hintergrund lässt sich entgegen der Annahme der Revision auch § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA kein Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, abweichend von vorstehend dargestellter Tarifsystematik fehlerhafte Eingruppierungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EGO hinaus durch die Gewährung von Besitzstandsschutz zu legitimieren. Diese Bestimmung schloss eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen lediglich „aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung“ und damit nur dann aus, wenn allein diese Überleitung Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung war. Überprüfungen aus einem anderen Grund wie etwa der Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Eingruppierungsrechts blieben dagegen auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung oder später möglich10. Die praktische Bedeutung der Vorschrift liegt darin, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zu entbinden, zum Zwecke der Überleitung verpflichtend alle Eingruppierungen nach Maßgabe der EGO unter Erstellung aktueller Stellenbeschreibungen zu überprüfen, weil dieser Aufwand nicht leistbar gewesen wäre11.
Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 29a Abs. 1 Satz 1 und des § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA hat diese tarifliche Systematik zu berücksichtigen.
§ 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA beibehalten wird.
Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA – worauf bereits die von ihnen gewählte Überschrift hinweist – eine besondere Überleitungsregelung geschaffen. Diese war erforderlich, weil aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war. Die Vorschrift stellt klar, dass die bloße Zuordnung zu einer der neuen Entgeltgruppen noch keine Änderung der Tätigkeit iSv. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA darstellt und damit nicht zum Verlust des durch die bisherige Eingruppierung erlangten Besitzstands führt12. Die Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9a bzw. 9b TVöD (VKA) erfolgt ohne Antrag allein auf der Grundlage der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung, also tarifautomatisch13. Diese Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe, weil die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe gelangten, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach14. Konsequenterweise haben die Tarifvertragsparteien in § 29c TVÜ-VKA darum keine Regelung zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) geschaffen, weil diese in der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD keine Entsprechung hatte. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erforderte als echte Höhergruppierung von den Übergeleiteten vielmehr einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies:
Die Arbeitnehmerin war tarifgerecht in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und deshalb nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überzuleiten.
Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin zum 1.10.2016 keine neue, höher zu bewertende Tätigkeit zugewiesen, die automatisch eine höhere Eingruppierung bewirkt hätte15. Die Arbeitnehmerin hat, wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, nicht konkret behauptet, sie habe jedenfalls seit dem 1.10.2016 eine Tätigkeit ausgeübt, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb mit ausstehendem Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb BAT oder der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa BAT erfüllt habe und damit eine Zuordnung zur sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge gehabt hätte. Diese tatrichterliche Feststellung hat die Arbeitnehmerin im weiteren Verfahren nicht angegriffen.
Die unter Verkennung der Stufenbegrenzung erfolgte Zahlung des Entgelts aus der Stufe 6 der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD seit dem 1.10.2016 hatte entgegen der Annahme der Revision nicht zur Folge, dass die Arbeitnehmerin in eine der Vergütungsgruppen des BAT höhergruppiert worden ist, die eine Zuordnung in die „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD und daraus eine tarifautomatische Überleitung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zur Folge gehabt hätte.
Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Höhergruppierung wie jede andere Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht16.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zum 1.10.2016 nicht gedanklich einer (höherwertigen) Tätigkeit zugeordnet, die einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Vergütung aus der sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge gehabt hätte. Er hat vielmehr lediglich, wie die Arbeitnehmerin seit dem Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat, die Stufenbegrenzung in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD übersehen. Die Tätigkeit war unverändert und eingruppierungsrechtlich nicht anders als bis zum 30.09.2016 zu bewerten. Nach der Tarifautomatik des § 22 BAT hatte die Arbeitnehmerin daher auch nach dem 1.10.2016 nur Anspruch auf eine Vergütung aus der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD. Ein nach §§ 29 ff. TVÜ-VKA schützenswerter Besitzstand lag damit nicht vor.
Entgegen der Annahme der Revision hat der Arbeitgeber anlässlich der Überleitung der Arbeitnehmerin in die neue EGO daher weder eine korrigierende Rückgruppierung17 noch eine korrigierende Rückstufung18 vorgenommen. Er hat die Arbeitnehmerin vielmehr lediglich gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA aufgrund ihrer unverändert gebliebenen tarifmäßigen Eingruppierung in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD tarifautomatisch und damit zu Recht in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet.
Der von der Arbeitnehmerin begehrte Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des bei dem Arbeitgeber gebildeten Personalrats aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW. Es fehlte bereits an einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Der Arbeitgeber hat, wie ausgeführt, keine auf den 1.10.2016 zurückwirkende korrigierende Rückgruppierung oder Rückstufung vorgenommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19
- vgl. BAG 30.05.1990 – 4 AZR 74/90, BAGE 65, 163[↩]
- BAG 22.09.2010 – 4 AZR 166/09, Rn. 18[↩]
- vgl. für die inhaltsgleichen Überleitungsregelungen des Bundes und der Länder BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 27, 30, BAGE 168, 13; 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35, 37[↩]
- vgl. BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 16[↩]
- zu dieser Konsequenz der Tarifautomatik Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 1 § 12 (VKA) Rn. 7[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 2 § 29a TVÜ-VKA Rn. 1[↩]
- vgl. BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 27; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2018 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 322; unter Verengung auf den Schutz der Beschäftigten bei niedrigerer Bewertung der Tätigkeit Klapproth ZTR 2019, 359[↩]
- vgl. für die Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 27[↩]
- vgl. Klapproth ZTR 2019, 359, 362[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 2 § 29a TVÜ-VKA Rn. 6; für § 29a TVÜ-Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 9[↩]
- Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2018 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 322b[↩]
- vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 2 § 29c TVÜ-VKA Rn. 6, 9; Günther öAT 2017, 1, 2; Müller öAT 2016, 153, 155[↩]
- vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2017 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 324a, 324c[↩]
- vgl. BAG 27.01.2016 – 4 AZR 468/14, Rn. 22, BAGE 154, 83[↩]
- vgl. BAG 26.08.2015 – 4 AZR 41/14, Rn. 24; 5.06.2014 – 6 AZR 1008/12, Rn. 12, BAGE 148, 217; 17.04.2013 – 4 AZR 915/11, Rn. 16[↩]
- dazu Klapproth ZTR 2019, 359, 360 f. mwN[↩]
- dazu BAG 5.06.2014 – 6 AZR 1008/12, Rn. 13 ff., BAGE 148, 217[↩]
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