Die Freistellungswahl des Betriebsrats – und ihre Anfechtung

Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder kann in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG durch ein einzelnes oder mehrere Betriebsratsmitglieder angefochten werden, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte1

Die Freistellungswahl des Betriebsrats – und ihre Anfechtung

Für die Betriebsratswahl bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig ist. Diese Vorschrift ist auf betriebsratsinterne Wahlen entsprechend anzuwenden. Da bei betriebsratsinternen Wahlen eine förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie für die Betriebsratswahl in § 18 WO vorgesehen ist, im Allgemeinen nicht stattfindet, beginnt die Anfechtungsfrist grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, dh. mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. März 2021 – 7 ABR 6/20

  1. BAG 21.02.2018 – 7 ABR 54/16, Rn. 11; 20.04.2005 – 7 ABR 47/04, zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 236[]
  2. BAG 21.02.2018 – 7 ABR 54/16, Rn. 11; 20.04.2005 – 7 ABR 44/04, zu B III 2 a der Gründe, BAGE 114, 228[]

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