Die fristlose Kündigung eines Strahlenschutzbeauftragten – und die Anhörung des Personalrats

Éin Arbeitgeber, der seinem Strahlenschutzbeauftragten außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personalrat nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz zukommt, der – wie § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG – zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt lässt1.

Die fristlose Kündigung eines Strahlenschutzbeauftragten – und die Anhörung des Personalrats

Entgegen der Annahme des Hessischen Landesarbeitsgerichts2 ist bei dem Umfang der Mitteilungspflichten in Bezug auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung keine Differenzierung nach dem Rechtsgrund des Sonderkündigungsschutzes (tariflich/gesetzlich) geboten.

So auch im hier entschiedenen Fall: Zwar war einem Strahlenschutzbeauftragten schon im Kündigungszeitpunkt durch § 32 Abs. 5 StrlSchV aF bzw. § 14 Abs. 5 der mit Wirkung zum 30.12.2018 aufgehobenen RöV ein Schutz vor Benachteiligungen wegen der Erfüllung seiner Pflichten eingeräumt3. Doch stehen die Kündigungsvorwürfe nach der, zutreffenden – Annahme des Hessischen Landesarbeitsgerichts in keinerlei Zusammenhang mit der Bestellung des Arbeitnehmers zum „stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten“ für den medizinischen Bereich der Klinik für Nuklearmedizin. Danach musste die Bestellung auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Maßregelung dem Personalrat offenkundig nicht mitgeteilt werden.

Die streitbefangene fristlose Kündigung ist nicht unwirksam, weil er zuvor aus seinem Amt als (stellvertretender) Strahlenschutzbeauftragter hätte abberufen werden müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 2 AZR 287/22

  1. zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG vgl. BAG 7.05.2020 – 2 AZR 678/19, Rn. 16, BAGE 170, 191[]
  2. Hess. LAG 07.07.2022 – 8 Sa 740/20[]
  3. vgl. BT-Drs. 18/11241 S. 317[]
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