Hat ein Geschäftsbereichsleiter bewusst Zahlungen unter Verwendung von hierfür nicht vorgesehenen Haushaltsmitteln und mit unzutreffenden Zahlungsbestimmungen angeordnet, liegen erhebliche Pflichtverletzungen vor, die auch ohne Feststellung einer persönlichen Bereicherung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Kündigungsschutzklage des Leiters des Geschäftsbereiches „Haushalt und Finanzen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgewiesen. Der Kläger hat mehrere Zahlungen mit unzutreffenden Zahlungsbestimmungen in einer Größenordnung von ca. 750.000 Euro an ein Unternehmen angeordnet, dessen Mitgeschäftsführer der Kläger war und von dem die KBV Immobilien gemietet hatte. Die Zahlungen erfolgten unter Verwendung von hierfür nicht vorgesehenen Haushaltsmitteln der KBV und hatten den Zweck, zwischen der KBV und diesem Unternehmen aufgetretene bilanzielle Diskrepanzen zu beseitigten. Gegen seine fristlose Kündigung hat der Geschäftsbereichsleiter Kündigungsschutzklage erhoben und argumentiert, von den Zahlungen habe der Vorstandsvorsitzende der KBV Kenntnis gehabt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin könne zwar die vom Kläger behauptete Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der KBV von diesen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm möglichen Verfügung über das Vermögen der KBV bewusst mehrere Zahlungen mit unzutreffenden Zahlungsbestimmungen an ein Unternehmen angeordnet, dessen Mitgeschäftsführer der Kläger war und von dem die KBV Immobilien gemietet hatte. Die Zahlungen hatten den Zweck, zwischen der KBV und diesem Unternehmen aufgetretene bilanzielle Diskrepanzen zu beseitigten.
Außerdem hat der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in zwei Fällen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und ohne Genehmigung des entscheidungsbefugten Vorstandes der KBV die Auszahlung von insgesamt 42.301,37 EUR aus dem Vermögen der KBV an Dritte veranlasst.
Obwohl das Arbeitsgericht Berlin eine persönliche Bereicherung des Klägers nicht festgestellt hat, sei aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzungen die vorliegende fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2014 – 33 Ca 7880/13