Die Fusion der Arbeitgeberin – und der Firmentarifvertrag

Sowohl bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG als auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG bewirkt die vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, dass ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. aufnehmenden Rechtsträger übergeht und danach kollektivrechtlich fortwirkt mit der Folge, dass insoweit § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt1.

Die Fusion der Arbeitgeberin – und der Firmentarifvertrag

Im Fall eines firmenbezogenen Tarifvertrags ist der Verschmelzung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge dadurch Rechnung zu tragen, dass die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens substituiert wird2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 335/18

  1. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 805/14, Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280[]
  2. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 805/14, Rn. 37, BAGE 155, 280[]