Sowohl bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG als auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG bewirkt die vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, dass ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. aufnehmenden Rechtsträger übergeht und danach kollektivrechtlich fortwirkt mit der Folge, dass insoweit § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt [1].

Im Fall eines firmenbezogenen Tarifvertrags ist der Verschmelzung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge dadurch Rechnung zu tragen, dass die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens substituiert wird [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 335/18
- BAG 15.06.2016 – 4 AZR 805/14, Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280[↩]
- BAG 15.06.2016 – 4 AZR 805/14, Rn. 37, BAGE 155, 280[↩]
Bildnachweis:
- Unterschrift, Vertrag: Pixabay
- Innungskrankenkasse IKK: Wikimedia Commons | Public Domain Mark 1.0
- Lost Places,Betrieb,Firmenhalle,: Pixabay
- Organisation,Organigramm,Struktur,Betriebsübergang,: Pixabay
- Krankenhaus,Pflege: Parentingupstream | CC0 1.0 Universal