Hat sich die Arbeitgeberin lediglich auf die kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifverträge und andere Bestimmungen des Arbeitsvertrags berufen, sind Verfahrensgegenstand auch allein vertragliche Ansprüche, nicht hingegen auch Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen.

Diese beiden Ansprüche – Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Tarifverträgen und Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen – sind unterschiedlich ausgestaltet und erfordern unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt; es handelt sich deshalb um zwei Streitgegenstände1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 220/20
- st. Rspr., zuletzt zB BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 28 mwN[↩]