Eine in einem längeren, mit „Tätigkeit/Probezeit/Kündigung“ überschriebenen Paragraphen des vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrages ohne besondere Hervorhebung enthaltene Ausschlussfristenregelung ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.

Eine solche Klausel ist überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte1. Dabei kann auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, wie ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen2.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die streitgegenständliche Ausschlussfristenregelung überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Zwar entspricht die Vereinbarung von Ausschlussfristen einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Klausel befindet sich aber ohne besondere Hervorhebung in einem längeren, mit „Tätigkeit/Probezeit/Kündigung“ überschriebenen Paragraphen und dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Kündigungsfristen und damit an „versteckter Stelle“ im Arbeitsvertrag3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21
- BAG 24.02.2016 – 5 AZR 258/14, Rn. 32, BAGE 154, 178[↩]
- BAG 31.08.2005 – 5 AZR 545/04, zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 115, 372[↩]
- vgl. BAG 16.12.2020 – 5 AZR 22/19, Rn. 13; 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 61, BAGE 147, 342; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 305-310 Rn. 29; HWK/Roloff 9. Aufl. § 305c BGB Rn. 4 – jeweils mwN[↩]