Die insolvente Arbeitgeberin – und die Klage auf Zahlung eines Nachteilausgleichs

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist ((BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 – Rn. 19, BAGE 164, 307)). An einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt es ausnahmsweise aber dann, wenn ein stattgebendes Urteil nicht vollstreckt werden kann, da es in diesem Fall keine über eine Feststellung hinausgehenden Wirkungen hätte ((vgl. auch BGH 2. Mai 2019 – IX ZB 67/18 – Rn. 8)).

Die insolvente Arbeitgeberin – und die Klage auf Zahlung eines Nachteilausgleichs

Ein solcher Ausnahmefall lag in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall vor:

Das Insolvenzgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.04.2019 angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Neumasseverbindlichkeiten, die bis zu diesem Tag begründet wurden, unzulässig ist. Der erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens ergangene Beschluss ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da er eine in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung betrifft. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung wäre – im Fall ihres Bestehens – von diesem Zwangsvollstreckungsverbot erfasst. Vor diesem Hintergrund hat die klagende Arbeitnehmerin kein rechtlich schützenswertes Interesse, den Erlass eines Leistungstitels (§ 704 ZPO) zu verfolgen, der nicht durchgesetzt werden könnte. 

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