Die ungelernte Kassiererin im Einzelhandel – und ihre Eingruppierung

Für die Eingruppierung einer Kassiererin in die Gehaltsgruppen 2 und 3 des § 3 des ab 01.05.2013 geltenden Entgelttarifvertrages im Anwendungsbereich des für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein (ETV) müssen zusätzlich zur tatsächlichen und überwiegenden Verrichtung einer Tätigkeit weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale in Form von Fachkenntnissen und Fähigkeiten erfüllt sein.

Die ungelernte Kassiererin im Einzelhandel – und ihre Eingruppierung

Dabei wird weder durch § 2 ETV noch durch die in Gehaltsgruppe 2 und Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele konstitutiv festgelegt, dass losgelöst von jeglicher Berufsausbildung oder gleichwertiger Erfahrung bei ungelernten Mitarbeitern allein die tatsächliche Tätigkeit zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe zwei oder höher führt. Das ergibt die Auslegung:

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln1. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang2

Der in § 2 ETV vor Aufstellung der einzelnen Gehaltsgruppen festgeschriebene Tätigkeitsbezug stellt kein eigenständiges konstitutives Eingruppierungsmerkmal dar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und dem Gesamtzusammenhang dieser und der nachfolgenden Regelungen in § 3 ETV. Aus der Überschrift zu § 2 ETV geht bereits hervor, dass dort nur „allgemeine Grundsätze“ niedergelegt sind. § 2 ETV greift schon nach seinem Wortlaut lediglich die Aussage aus § 7 Ziff. 1 MTV auf, wonach es in Eingruppierungsfragen auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt und wiederholt diese. Der MTV selbst enthält keine Eingruppierungsregelungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 2 ETV nur das wiederholt, was für Eingruppierungen generell maßgeblich ist, nämlich die „tatsächliche Tätigkeit“ und nicht die „vertraglich vereinbarte Tätigkeit“ als Beurteilungsgrundlage. Ferner folgen direkt nach dieser in § 2 ETV getroffenen Aussage in § 3 ETV Gehaltsgruppe für Gehaltsgruppe die konkreten Anforderungen, welche Fähigkeiten und Erfordernisse bei welchen Tätigkeiten im Einzelnen erfüllt sein müssen. Die Gehaltsgruppe 1, in die nach dem Wortlaut alle ungelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ersten 4 Tätigkeitsjahren eingruppiert werden sollen, wenn Sie Tätigkeiten verrichten, für die keine entsprechende Berufsausbildung benötigt wird, wäre aber überflüssig, wenn bei ausgeübten ungelernten Tätigkeiten, die ab der Gehaltsgruppe 2 in Richtbeispielen erwähnt werden, das Fehlen einer Berufsausbildung oder von Tätigkeitserfahrung für die Eingruppierung keinerlei Bedeutung mehr haben soll.

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Aus der Tarifsystematik wird ersichtlich, dass bei der Ausübung von ungelernten Tätigkeiten die Gehaltsgruppen aufeinander aufbauen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten ausweislich der Regelung zu Gehaltsgruppe 1 neben der realen Tätigkeit die beruflichen Fähigkeiten eingruppierungsrelevant sein. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 ETV Gehaltsgruppe 1 geregelt, dass bei ungelernten Arbeitskräften das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung für eine Tätigkeit durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden kann. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraumes sollte trotz Fehlens der Berufsausbildung einer höheren Eingruppierung nichts mehr entgegenstehen. Ohne eine solche gleichwertige Berufserfahrung ist damit eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 aber nach dem Tarifgefüge und nach dem Wortlaut und dem Willen der Tarifparteien nicht möglich.

In der Gehaltsgruppe 2 haben sie das Erfordernis einer Berufsausbildung ebenfalls festgeschrieben. Zusätzlich ist bei der Tätigkeitsausübung ein gewisses Maß an Selbständigkeit erfordert. Wiederum darauf aufbauend sind in der nächsthöheren Gehaltsgruppe gehobene Tätigkeiten verlangt, die im Verhältnis zu Gehaltsgruppe 2 erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 3 ETV für die Gehaltsgruppen 2 und 3 Tätigkeitsbeispiele benennt. Hier ist konkret maßgeblich das Beispiel einer Tätigkeit als „Kassiererin“ bzw. die Tätigkeit als „Kassiererin an Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit mehr als einer Ausgangskasse“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden3

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Der Tarifvertrag enthält jedoch weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Er knüpft, wie oben dargelegt, an eingruppierungsrelevanten Fachkenntnissen und Fähigkeiten an, die bei der Ausübung von Tätigkeiten ebenfalls erfüllt sein müssen. Auch die zur Gehaltsgruppe 2 genannten Richtbeispiele bringen diese Wertigkeit des Erfordernisses einer Ausbildung oder ausbildungsgleichen Berufserfahrung zum Ausdruck. Es sei nur auf die Tätigkeit als Rechnungsprüfer, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Rechnungsprüfung in den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung etc. verwiesen.

Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Rahmen der Gehaltsgruppe 3. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 müssen neben der konkreten Tätigkeitsausübung, die in Tätigkeitsbeispielen aufgelistet sind, gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein4. Auch hier kann das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden. Es kann nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht auf das Ausbildungserfordernis oder die gleichwertige vierjährige Berufserfahrung verzichtet werden. Das sieht der Tarifvertrag nicht vor. Eine solche Auslegung widerspricht der systematisch aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppenstruktur.

Wenn also in § 3 Gehaltsgruppe 3 ETV auf Tätigkeitsbeispiele abzustellen ist, so kann sich das nur auf Kassierer beziehen, deren Tätigkeit auch die allgemeinen fachlichen Anforderungen der von Gehaltsgruppe 2 erfassten Kassierer erfüllt und darüber hinausgeht. Die Gehaltsgruppe 2 erfordert eine entsprechende Berufsausbildung. Verfügen Kassierer über eine solche entsprechende Berufsausbildung nicht und haben sie auch keine gleichwertige vierjährige Berufserfahrung, kommt eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 ebenso wenig in Betracht wie eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3.

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Im Übrigen bringen auch hier die zur Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine gehobene Tätigkeit handelt, die gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es sei nur auf die genannte Tätigkeit als erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Leiter von unselbständig geführten Filialen verwiesen.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 8. März 2017 – 3 TaBV 33/16

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 04.04.2001 – 4 AZR 180/00 – zitiert nach Juris[]
  2. BAG vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 – Rz. 24 m.w.N[]
  3. BAG vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08; ((BAG vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 – Rz. 24[]
  4. BAG vom 03.07.2013 – 4 AZR 259/12 – Rz. 35; ArbG Kiel vom 08.07.2015 – 4 BV 49 d/14 – jeweils zu diesem ETV[]