Die Klage auf einen Arbeitsvertrag

Besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, kann der Klageantrag auch die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtet werden.

Die Klage auf einen Arbeitsvertrag

Dem Arbeitnehmer geht es damit noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der Arbeitgeberin, das er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen – Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) – erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem Willen des Arbeitnehmers entsprechen, zwingend ist das aber nicht.

Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt1.

Einem solchen Antrag fehlt nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis2.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert ist. Hierzu müssen nur der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots genannt und die wesentlichen Vertragsbestandteile der Arbeitszeit und der Tätigkeit bezeichnet sein, wenn sich die übrigen Vertragsbedingungen aus den bei der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des begehrten Angebots kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tarifverträgen ergeben.

Ein solcher Klageantrag ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Abgabe des Angebots rückwirken soll. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt das Angebot nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Angebots wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht.

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Der befristete Arbeitsvertrag

Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.20013 am 1.01.2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist4. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe des Angebots vorbereitet werden soll, ist daher zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2017 – 7 AZR 446/15

  1. grundlegend BAG 9.02.2011 – 7 AZR 91/10, Rn.20[]
  2. BAG 9.02.2011 – 7 AZR 91/10, Rn. 23[]
  3. BGBl. I S. 3138[]
  4. BAG 20.01.2015 – 9 AZR 735/13, Rn. 15; 12.04.2011 – 9 AZR 19/10, Rn. 15, BAGE 137, 319; 9.02.2011 – 7 AZR 91/10, Rn. 26 mwN[]