Die Klage auf Sozialkassenbeiträge – und die Klageanträge

Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Verlangt die ULAK Beiträge für mehrere Kalendermonate, handelt es sich um eine „Gesamtklage“; die Kasse hat darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen. Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.

Die Klage auf Sozialkassenbeiträge – und die Klageanträge

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen1. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat2. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt3.

Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge fordert, nicht namentlich bezeichnen, damit die Klage hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die ULAK darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.

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Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag4. Verlangt die ULAK Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die ULAK hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.

Eine hinreichend bestimmte Klage auf monatlich zu leistende Vergütung im Arbeitsverhältnis erfordert, dass die ULAK die begehrten Teilbeträge auf die einzelnen Monate aufteilt5. Ebenso ist eine Klage auf eine monatliche Zulage grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn ihr entnommen werden kann, welche Beträge für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden6. Bei der Drittschuldnerklage auf gepfändetes Arbeitsentgelt, das nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört zur erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands ebenfalls die Angabe der Zeitabschnitte, für die Entgelt in näher bestimmter Höhe verlangt wird7.

Entsprechend gilt für eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, dass die ULAK regelmäßig gehalten ist, sie nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln. Wie sich aus §§ 6, 19 VTV 2009 und VTV 2011 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 iVm. § 5 Nr. 7.1 BRTV-Bau ergibt, stellen die Verfahrenstarifverträge – abgesehen von den Fällen des Spitzenausgleichsverfahrens nach § 22 VTV 2009 und VTV 2011 – grundsätzlich auf eine monatliche Beitragszahlung ab4. Wie bei anderen Zahlungen, die nach Monaten bemessen werden, muss die ULAK deshalb bestimmen, für welche Monate sie Beiträge in welcher Höhe erstrebt.

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Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies: Für die hier streitigen Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 hat die ULAK hinreichend dargelegt, wie sie sich auf die einzelnen Kalendermonate verteilen. Sie hat schriftsätzlich auf die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Bruttolohnsummen für die einzelnen Kalendermonate verwiesen. Bereits daraus lassen sich die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Ansprüche anhand des Beitragssatzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 bestimmen. Hieraus lässt sich die Höhe der Gesamtforderung nachvollziehbar errechnen. Weiter hat die ULAK schriftsätzlich hinsichtlich der monatlichen Zusammensetzung der Beitragsforderungen konkret Bezug auf eine Anlage „Offene Postenliste“ genommen, aus der sich die geforderten Beiträge aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten ergeben. Das genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt zwar grundsätzlich keinen Sachvortrag8. Anlagen können jedoch dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen9. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der Klagegründe kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen10.

Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Sie macht für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt. Die Bruttolohnsumme kann den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbstständige Rechnungsposten.

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Unselbstständige Rechnungsposten, die keinen eigenen Streitgegenstand bilden, werden beispielsweise angenommen, wenn sich ein Schadensersatzanspruch aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt11. Kein eigener prozessualer Anspruch ist auch die Kostendämpfungspauschale als eine unselbstständige Position zur Berechnung eines Beihilfeanspruchs12. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen13.

Entsprechend handelt es sich auch bei einem Beitragsanspruch für mehrere gewerbliche Arbeitnehmer, der sich auf denselben Kalendermonat bezieht, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Beitrag errechnet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 aus der Summe der Bruttolöhne der vom jeweiligen VTV erfassten gewerblichen Arbeitnehmer. Um den Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen, ist, ausgehend von der materiellen Rechtslage, auf die Gesamtsumme der Bruttomonatslöhne abzustellen. Ob die Gesamtsumme zutreffend aus den Bruttomonatslöhnen einzelner Arbeitnehmer berechnet ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klage, sondern ihrer Begründetheit.

Eine konkrete Bezeichnung der Arbeitnehmer ist hier auch nicht deswegen erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, weil die Bauunternehmerin für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Vergangenheit bereits Beiträge geleistet hat und die ULAK für denselben Zeitraum weitere Beiträge verlangt. Die ULAK macht deutlich, dass sie von den bereits gezahlten Beiträgen zu unterscheidende – darüber hinausgehende – Beiträge verlangt. Damit werden die Streitgegenstände ausreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgegrenzt.

Eine Individualisierung der Arbeitnehmer, für die Beiträge verlangt werden, wäre grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, wenn für denselben Zeitraum bereits in einem Vorprozess rechtskräftig über einen Teil der Beitragsansprüche entschieden worden wäre. Bei Klagen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft handelt es sich regelmäßig um – offene oder verdeckte – Teilklagen. Die ULAK ist für die Berechnung der Beiträge in der Regel auf eigene Meldungen des Arbeitgebers oder auf Informationen durch Dritte – etwa die Bundesagentur für Arbeit oder das Hauptzollamt – angewiesen, die fehlerhaft sein können. Nach § 31 Abs. 1 VTV 2009 und VTV 2011 ist die ULAK verpflichtet, die einzuziehenden Beiträge vollständig zu erheben. Sie behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen Beitragsansprüche höher sind als ursprünglich angenommen14. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, erfasst die Rechtskraft des Urteils lediglich diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weiter gehende Ansprüche vorzubehalten15.

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Die ULAK hat die Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die ULAK hat in erster Instanz unabhängig von anderen Anspruchsgrundlagen an den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 25.06.2010 und 3.05.2012 als Geltungsgründen festgehalten16. Im zweiten Rechtszug hat sie sich auch auf das SokaSiG berufen. Es handelt sich um eine Anspruchskonkurrenz innerhalb desselben Streitgegenstands. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst17.

Das Bundesarbeitsgericht musste im vorliegenden Fall nicht darüber entscheiden, ob die weiteren von der ULAK herangezogenen Anspruchsgrundlagen – die materiell-rechtlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft und ein aus seiner Sicht nachwirkender VTV – andere Streitgegenstände sind. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung18. Auch wenn im Instanzenzug mehrere Streitgegenstände vorgelegen hätten, wäre Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das auf das SokaSiG gestützte Begehren der ULAK. Soweit die ULAK ihren Antrag in erster und zweiter Instanz auch auf die materiellen Tarifverträge der Bauwirtschaft sowie die mögliche Nachwirkung eines früheren VTV gestützt hat, wäre der Rechtsstreit im Fall mehrerer Streitgegenstände beendet. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass aus diesen Gründen ein Beitragsanspruch nicht besteht. Es hätte deshalb der insoweit unterlegenen ULAK oblegen, Anschlussrevision einzulegen19. Nachdem die ULAK keine Anschlussrevision eingelegt hat, sind die möglichen weiteren Streitgegenstände, mit denen die ULAK in der Berufungsinstanz unterlegen ist, in der Revisionsinstanz nicht angefallen.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18

  1. BAG 26.01.2017 – 8 AZR 848/13, Rn. 29; BGH 6.02.2019 – VIII ZR 54/18, Rn. 9 mwN[]
  2. für die st. Rspr. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn.20 mwN[]
  3. BAG 19.02.2019 – 3 AZR 215/18, Rn. 16, BAGE 165, 357; 29.08.2018 – 7 AZR 206/17 – aaO[]
  4. vgl. Hessisches LAG 29.01.2018 – 10 Ta 367/17, zu B II 2 a der Gründe; 12.08.2016 – 10 Sa 188/16, zu B I 2 der Gründe[][]
  5. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 21; 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 13, BAGE 152, 108[]
  6. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 629/14, Rn. 22[]
  7. BAG 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 15, aaO[]
  8. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 245/17, Rn. 40[]
  9. BAG 30.10.2019 – 10 AZR 371/18, Rn. 9; 23.10.2013 – 5 AZR 667/12, Rn. 14[]
  10. BAG 30.10.2019 – 10 AZR 371/18 – aaO; BGH 17.03.2016 – III ZR 200/15, Rn.19[]
  11. BAG 17.12 2015 – 8 AZR 54/14, Rn. 17[]
  12. vgl. BAG 25.02.1999 – 6 AZR 488/97, zu B II 3 b der Gründe[]
  13. BGH 10.10.2013 – VII ZR 155/11, Rn. 21[]
  14. vgl. Hessisches LAG 29.01.2018 – 10 Ta 367/17, zu B II 2 b der Gründe[]
  15. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 812/12, Rn. 65; BGH 22.09.2016 – V ZR 4/16, Rn.19; 9.04.1997 – IV ZR 113/96, zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 135, 178[]
  16. BAnz. Nr. 97 vom 02.07.2010 [AVE VTV 2010] und BAnz. AT 22.05.2012 B4 [AVE VTV 2012][]
  17. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 14; 3.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rn. 27; 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 12; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 15; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 18 ff., BAGE 164, 201[]
  18. vgl. dazu BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 40; 2.08.2018 – 6 AZR 437/17, Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205; BGH 21.11.2017 – II ZR 180/15, Rn. 8 f.[]
  19. vgl. BAG 21.11.2013 – 2 AZR 495/12, Rn. 15[]
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