Ein Antrag auf Zeitgutschrift ist zulässig, wenn in ihm die zugrundeliegende Tätigkeit sowie die Höhe der Leistungszeit angegeben sind.
Ein solcher Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
So lässt der Klageantrag im hier entschiedenen Fall bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung1 den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen. Mit dem Antrag möchte der Kläger noch die Gutschrift von (hier:) 29 Minuten auf dem für ihn von der Beklagten auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Zub-TV geführten Jahresarbeitszeitkonto, in dem zu verrechnende und anzurechnende Zeiten fortlaufend erfasst werden, erreichen mit der Folge, dass sich der aktuelle Saldo der von ihm zu leistenden Jahresarbeitszeit um die gutgeschriebenen Minuten reduziert2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 207/20











