Die Klage auf zukünftige Gehaltszahlungen

Soweit sich der Klageantrag (teilweise) auf eine künftige Leistung richtet, ist er – ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO1 – als Feststellungsantrag zu verstehen.

Die Klage auf zukünftige Gehaltszahlungen

Dies gilt zumindest insoweit, wie die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO von der Klägerin nicht dargelegt sind2.

Es ist nicht anzunehmen, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will3.

Dies gilt im hier entschiedenen Fall auch deshalb, weil die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung einer Pflicht des beklagten Arbeitgebers begehrt hat, sie ab einem bestimmten Stichtag nach einer näher bezeichneten Entgeltgruppe zu vergüten und keine Gründe vorgetragen hat, weshalb sie in der Berufungsinstanz zu einer Klage iSv. § 259 ZPO übergegangen ist.

Die mit dem Antrag angestrebte Klärung, ob der klagenden Arbeitnehmerin auch künftig Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) zusteht, kann durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden. Eine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen liegt nicht vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2021 – 6 AZR 41/20

  1. vgl. hierzu BAG 27.10.2010 – 7 ABR 36/09, Rn. 17 mwN[]
  2. zu den Anforderungen an eine Klage auf künftige Leistung vgl. zB BAG 28.01.2009 – 4 AZR 904/07, Rn. 42 f.[]
  3. vgl. BAG 12.05.2016 – 6 AZR 259/15, Rn. 12[]

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