Die Klage des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher – und der richtige Rechtsweg

Für Streitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und der Entleiherin ist der Rechtsweg nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen sondern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin handelt.

Die Klage des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher – und der richtige Rechtsweg

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Leiharbeitnehmer ist auch Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 ArbGG. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des im Arbeitsvertrag mit der Verleiherin vereinbarten Bonus ist die Entleiherin allerdings nicht Arbeitgeberin iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.

Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt1. Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis. Ein solches galt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam war2. Hierauf beruft sich der Leiharbeitnehmer nicht.

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Die Arbeitgeberstellung der Entleiherin folgt auch nicht aus der bei der Arbeitnehmerüberlassung gespaltenen Arbeitgeberstellung.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis3. Ziel des ArbGG ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen4.

Der Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter. Werden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. So kann der Leiharbeitnehmer nach § 13 AÜG von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen verlangen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG kann er gegenüber dem Entleiher die dort aufgeführten Rechte aus dem BetrVG geltend machen. Gemäß § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten im Betrieb des Entleihers wahlberechtigt. Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gemäß den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber. Ebenso sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen5.

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Entgegen der Auffassung des Leiharbeitnehmers folgt aus der Regelung in § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags mit der Verleiherin keine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Dabei kann zugunsten des Leiharbeitnehmers unterstellt werden, dass diese Bonusregelung auch für die streitgegenständliche Prämie gilt. § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags begründet kein Arbeitsverhältnis und deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber der Entleiherin. Diese war am Arbeitsvertrag nicht beteiligt. Der Anspruch steht auch nicht im Zusammenhang mit der bei der Arbeitnehmerüberlassung gespaltenen Arbeitgeberstellung. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und seinen Arbeitnehmern begründen regelmäßig ausschließlich zwischen diesen Rechte und Pflichten.

Es liegt auch kein 6.Soweit sich der Leiharbeitnehmer auf eine Verpflichtung der Entleiherin aus § 328 BGB beruft, trägt er insoweit schon keine nachvollziehbaren Tatsachen vor. Dabei kann dahinstehen, ob § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags eine arbeitsvertragliche Pflicht der Entleiherin begründen würde und könnte. Der Arbeitsvertrag wurde jedenfalls nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und der Verleiherin ohne Beteiligung der Entleiherin geschlossen.

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Aus den gleichen Gründen beruft sich der Leiharbeitnehmer bezüglich des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Erfolg auf den Grundsatz des "equal pay".Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2018 - 9 AZB 62/17

  1. BAG 1.08.2017 – 9 AZB 45/17, Rn. 12[]
  2. vgl. BAG 15.03.2011 – 10 AZB 49/10, Rn. 8, BAGE 137, 215[]
  3. vgl. BAG 23.02.1979 – 1 AZR 172/78, zu I der Gründe, BAGE 31, 318[]
  4. BAG 25.11.2014 – 10 AZB 52/14, Rn. 8[]
  5. BAG 15.03.2011 – 10 AZB 49/10, Rn. 9 ff., BAGE 137, 215[]
  6. BAG 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 1[]