Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD (als Entgeltgruppe für einfachste Tätigkeiten nach dem TVöD) steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträgen ist es für die Eingruppierung grundsätzlich maßgebend, welcher Entgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 4 ABR 99/08











