Die Kündigung der Warendorfer Gestütsleiterin

Mit dem im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder angelegte Verbot der Annahme von Dritten gewährter Vergünstigungen (§ 3 Abs. 3 TV-L) sind Einladungen zu Reitturnieren nach Katar, in Begleitung der Ehepartner und unter Übernahme von Hotel- und Flugkosten der Business-Class, nicht zu vereinbaren.

Die Kündigung der Warendorfer Gestütsleiterin

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die außerordentliche Kündigung der früheren Gestütsleiterin in Warendorf als rechtens angesehen und gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Münster1 bestätigt. Die 54-jährige Klägerin hatte das Landgestüt Warendorf seit Juni 1996 geleitet. Das Land Nordrhein-Westfalen ist Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts. Im August 2013 wurde eine Kooperationsvereinbarung mit einer in Doha, Emirat Katar ansässigen Reitschule geschlossen. Deren Gegenstand waren Unterstützungs- und Beratungsleistungen des Landgestüts gegen Honorarzahlung. Mit der Durchführung des Vertrages waren unter anderem die Klägerin, der frühere Verwaltungsleiter des Landgestüts und der dortige Hauptberittmeister befasst. Diesen drei Angestellten hat das beklagte Land im März 2017 jeweils fristlos gekündigt. Sie hatten um die Jahreswende 2012/2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und darüber ebenfalls Leistungen gegenüber der Reitschule erbracht und abgerechnet. Zur Begründung der Kündigungen hat das beklagte Land angeführt, dass es dabei zu einer Vermischung dienstlicher und privater Interessen, einer unzulässigen Ausdehnung von Nebentätigkeiten und begleitend zur Annahme von persönlichen Vorteilen gekommen sei. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Münster nicht erfolgreich war, hat die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ihr Ziel weiter verfolgt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm ausdrücklich auf das im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder angelegte Verbot der Annahme von Dritten gewährter Vergünstigungen (§ 3 Abs. 3 TV-L) verwiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm seien damit Einladungen zu Reitturnieren nach Katar, in Begleitung der Ehepartner und unter Übernahme von Hotel- und Flugkosten der Business-Class, nicht zu vereinbaren. Die Aktivitäten der eigenen Gesellschaft hätten die in einer Nebentätigkeitsgenehmigung bestimmten Grenzen erkennbar überschritten. Über die Gesellschaft wären zudem Reisezeiten zum eigenen Vorteil abgerechnet worden, deren Vergütung dem beklagten Land im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zugestanden hätte. Unter Berücksichtigung der exponierten Funktion der Klägerin als Gestütsleitung und ihrer besonderen Vertrauensstellung sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar gewesen.

Landesarbeitsgericht Hamm, 14. März 2019 – 11 Sa 980/18

  1. ArbG Münster, Urteil vom 12.04.2018 – 2 Ca 492/17[]