Immer wieder passiert es, dass ein Arbeitnehmer bezüglich seiner Kündigung einem Irrtum unterliegt. So ist es ein fataler Fehler, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, nachdem ihm der Arbeitgeber am Vortag in einem Gespräch seine Kündigung mitgeteilt hat. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Daher ist sie nicht wirksam, wenn es kein Schriftstück diesen Inhalts gibt.

Darüber hinaus gibt es Kündigungsfristen, die einzuhalten sind. Wie lang diese Frist ist, hängt von einigen Faktoren ab: Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind diese Kündigungsfristen zu beachten. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist aber eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist dann maßgeblich, wenn diese Frist für den Arbeitnehmer günstiger als die Frist im Tarifvertrag ist. Existiert kein Tarifvertrag, gilt die Regelung im Arbeitsvertrag. Nur für den Fall, dass im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung zur Kündigungsfrist getroffen worden ist, kommt die gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung: Gemäß § 622 BGB ist eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende einzuhalten.
Für einen Arbeitgeber kann die von ihm ausgesprochene Kündigung aber einer längeren Frist unterliegen. Je länger die Betriebszugehörigkeit des Betreffenden ist, desto länger ist die Kündigungsfrist. So gelten selten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Fristen.
Handelt es sich um eine fristlose oder außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB, sind die oben aufgeführten Fristen hinfällig. Die fristlose Kündigung beendet mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis. Allerdings sind daran sehr enge Vorrausetzung gebunden: Lediglich in den ersten zwei Wochen nach bekanntwerden der auslösenden Gründe für eine fristlose Kündigung kann eine solche erfolgen. Weiterhin muss eine Weiterbeschäftigung für die Parteien unzumutbar sein.
Um (im Fall der Fälle) alle seine Rechte zu wahren und nicht den Kopf in den Sand zu stecken, ist es durchaus sinnvoll, sich vorher zu informieren. Gerade im Bereich Arbeitsrecht bzw. Kündigungsrecht gibt es eine hinreichende Auswahl an Ratgebern.