Eine Kündigung in der Probezeit ist nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hat. Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast für eine ihn benachteiligende Maßnahme durch den Arbeitgeber.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Probezeitkündigung eines Leiharbeitnehmers als wirksam angesehen.
Der Leiharbeitnehmer hat ein Verstoß gegen das Maßregelverbot behauptet, nachdem der Entleiher bereits nach kurzer Zeit der Tätigkeit im Betrieb keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger gesehen und dies dem Verleiher mitgeteilt hatte. Der Leiharbeitnehmer hatte vorgetragen, dass zumindest von einem Kollegen aus dem Entleiherbetrieb rassistische Äußerungen gefallen seien, weshalb er sich an den Vorgesetzten aus dem Entleiherbetrieb und den Betriebsrat beim Entleiherbetrieb gewandt habe. Dies sei der Grund für die Kündigung durch den Verleiher gewesen.
Da es während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedarf, wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hätte. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung muss allerdings der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme – hier die Probezeitkündigung – gewesen sein, wofür den klagenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht München ausgeführt, dass die Behauptungen des Klägers bei der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sind. Insbesondere konnten nach den Angaben der Zeugen auch keine rassistischen Äußerungen festgestellt werden. Daher hat nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts München kein Verstoß gegen das Maßregelverbot vorgelegen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. September 2020 – 7 Sa 186/19