Die Kündigungsschutzklage, das neue Arbeitsverhältnis und der Urlaubsanspruch

Nach deutschem Urlaubsrecht besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis auch ohne Urlaubsantrag Urlaub zu gewähren1.

Die Kündigungsschutzklage, das neue Arbeitsverhältnis und der Urlaubsanspruch

Ein Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich den ihm während eines Kündigungsrechtsstreits gewährten Urlaub eines anderen Arbeitgebers auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können2.

Darlegungs- und beweisbelastet für den Vortrag, beim neuen Arbeitgeber sei Urlaub in bestimmtem Umfang gewährt worden, ist der in Anspruch genommene (alte) Arbeitgeber. Auf Befragen muss der Arbeitnehmer ihm über den Umfang des gewährten Urlaubs Auskunft erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen noch der tariflichen Befristung. Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten3.

Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht ein Urlaubsanspruch nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BUrlG erfasst nicht den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist und festgestellt wird, dass das zuerst begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. In einem solchen Fall liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor. Der Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 BUrlG erfasst Doppelarbeitsverhältnisse nicht4. Im hier in Rede stehenden Zeitraum, für den Urlaubsabgeltung verlangt wird, nämlich für die Monate Januar bis März 2016, befand sich der Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen. Dieser Fall wird nicht von § 6 Abs. 1 BUrlG erfasst.

Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer den ihm während eines Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können5.

Darlegungs- und beweisbelastet für den Vortrag, beim neuen Arbeitgeber sei Urlaub in bestimmtem Umfang gewährt worden, ist wie bei den Einwendungen nach § 11 Nr. 1 LSGchG und § 615 Satz 2 BGB der Arbeitgeber6. Allerdings muss der Arbeitnehmer auf Befragen des Arbeitgebers Auskunft dazu erteilen, ob und in welchem Umfang Urlaub erteilt worden ist. Auch insoweit greift die Analogie zu den §§ 11 Nr. 1 LSGchG, 615 Satz 2 BGB, auf die das BAG abstellt7.

Die Geltendmachung von Urlaubsabgeltung durch den Arbeitnehmer trotz eines bereits eingegangenen neuen Arbeitsverhältnisses ist auch nicht treuwidrig.

Die Treuwidrigkeit folgt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung zunächst einmal nicht aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei der Firma F… aufgenommen hat, ohne die Arbeitgeberin hierüber zu informieren.

Es gibt kein Verbot, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (Ausnahme Konkurrenztätigkeit) oder während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen. Während des Kündigungsschutzprozesses setzte § 11 Satz 1 Nr. 1 LSGchG diese Möglichkeit gerade voraus. Daneben gibt es auch keine allgemeine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Vielmehr sind entsprechende Informationspflichten, etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs aus Annahmeverzug gegenüber dem unwirksam kündigenden Arbeitgeber ausdrücklich normiert oder durch die Rechtsprechung anerkannt.

Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin abgelehnt hat, macht das Verlangen nach Urlaubsabgeltung nicht treuwidrig. Es ist schon kein Zusammenhang zwischen der Ablehnung eines Prozessarbeitsverhältnisses und einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung ersichtlich. Bei Eingehen des Prozessarbeitsverhältnisses wären genauso Urlaubsansprüche entstanden, die die Arbeitgeberin jetzt abgelten müsste. Soweit die Arbeitgeberin eine Nebenpflichtverletzung des Arbeitnehmers darin sieht, dass er den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit ihr abgelehnt hat, erschließt sich ihr Vortrag ebenfalls nicht. Eine solche wäre ggf. geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen. Sie steht aber gerade nicht im Zusammenhang mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch.

Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall im gesamten Jahr 2016 für die Arbeitgeberin keine Arbeitsleistung erbracht hat, macht sein Begehren nicht treuwidrig8. Vielmehr hängt nach mittlerweile gefestigter und ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Entstehen des Urlaubsanspruchs und damit auch des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer im laufenden Jahr eine Arbeitsleistung erbracht hat oder aber ob etwa seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des ganzen Jahres geruht hat.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2017 – 1 Sa 29/17

  1. wie BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) []
  2. wie BAG v. 21.02.2012 – 9 AZR 487/10[]
  3. BAG vom 11.04.2006 – 9 AZR 523/05, Rn. 24[]
  4. BAG vom 21.02.2012 – 9 AZR 487/10, Rn. 16[]
  5. BAG, a.a.O., Leitsatz und Rn. 17[]
  6. vgl. BAG vom 06.09.1990 – 2 AZR 165/90, Juris, Rn. 33[]
  7. vgl. zum Auskunftsanspruch: Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 95, Rn. 78[]
  8. ErfK-Gallner, § 1 BUrlG, Rn.20 m.w.N.[]