Die Kündigungsschutzklage in den Rechtsmittelinstanzen – und der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgerichts bedarf es in Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses keiner gesonderten Revisinsbegründung seitens der Arbeitgeberin  iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn diese davon ausgeht, das Bundesarbeitsgericht könne die Kündigungsschutzanträge des Klägers selbst abweisen.

Die Kündigungsschutzklage in den Rechtsmittelinstanzen – und der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

Träfe dies zu, wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1 kein Raum mehr für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Denn eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach § 563 Abs. 3 ZPO wird mit ihrer Verkündung rechtskräftig (§ 705 Satz 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall war die Revision der Arbeitgeberin hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses allerdings unbegründet, weil ihre Berufung mangels der insoweit erforderlichen gesonderten Begründung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig war. Das Urteil eines Landesarbeitsgerichts wird regelmäßig nicht bereits mit der Verkündung rechtskräftig. Deshalb ist der Arbeitgeber nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur beantragten Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zu verurteilen, wenn das Berufungsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien für aufgelöst erachtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2906.2023 – 2 AZR 296/22

  1. BAG 4.11.2015 – 7 AZR 933/13, Rn. 39[]
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