Die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers tritt nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres ein Verfall der Urlaubsansprüche ein. Dies gilt auch für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche aus dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vor Ablauf des Übertragungszeitraums seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt.

Die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres, also mit dem 31.03.2012, tritt nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ein Verfall der Urlaubsansprüche ein.

Zwar kann nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG und nach § 15 Nr. 8 Satz 2 MTV der Urlaub in diesen Fällen nur bis 31.03.des Folgejahres übertragen werden. Zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub kann aber nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.20091 nicht angenommen werden, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres unionsrechtskonform wäre. Allerdings steht Unionsrecht nicht der Möglichkeit entgegen, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften angesammelten Urlaub arbeitsunfähiger Arbeitnehmer dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt2. In diesem Sine ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen3.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und teilt die hiergegen vorgebrachten Zweifel nicht. Insbesondere ist diese Auslegung nicht verfassungswidrig. Die Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss einerseits die unionsrechtlichen Vorgaben beachten. Dies führt aber nicht zu einer völligen Unanwendbarkeit der Norm, da auch der gesetzgeberische Wille des nationalen Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, der eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zum Urlaubsrecht gebietet. Diesen – auch verfassungsrechtlichen – Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG4 schließt sich Kammer an. Die Auslegung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, sondern hält sich innerhalb der anerkannten Grenzen der Auslegung von Rechtsnormen durch Gerichte.

Auch der über den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2010 hinausgehende Tarifurlaub ist spätestens nach 15 Monaten verfallen. Soweit man den Jahresurlaubsanspruch als einen einheitlichen Anspruch betrachtet, da § 15 MTV in der damals geltenden Fassung kein „eigenständiges Fristenregime“ beinhaltet, gelten die oben stehenden Ausführungen entsprechend. Soweit man ein eigenständiges Fristenregime annehmen wollte, würde ein Verfall bereits aus § 15 Nr. 8 Satz 2 MTV folgen.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 19. März 2014 – 13 Sa 73/13

  1. EuGH 20.01.2009 – C-350/06 u.a.; NZA 2009, 135 [Schultz-Hoff][↩]
  2. EuGH 22.11.2011 – C-214/10 – NZA 2011, 1333 [KHS][↩]
  3. vgl. BAG 7.08.2012 – 9 AZR 353/10 – NZA 2012, 1216 ff.[↩]
  4. vgl. BAG 7.08.2012, a.a.O., Rn. 29 ff.[↩]