Die Löschung des Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Zwar ist gemäß § 35 Abs. 2 BBiG der eingetragene Vertrag zu löschen, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Berufsaufgabekündigung beendet wird [1].
Diese Löschung wirkt sich jedoch auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 AZR 50/17
- Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 35 Rn. 32; Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG § 35 Rn.20[↩]
- Leinemann/Taubert aaO Rn. 33 mwN; Hergenröder aaO Rn. 23[↩]
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