Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.

In dem hier vom Arbeitsgericht Bonn entschiedenen Rechtsstreit war die Arbeitgeberin auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“. Der Stellenbewerber bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Arbeitgeberin lud den Stellenbewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Stellenbewerber erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 €, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab:
Der Stellenbewerber habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Stellenbewerber rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Stellenbewerber habe sich nicht bei der Arbeitgeberin beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Stellenbewerber sich ausschließlich bei der Arbeitgeberin beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Stellenbewerbers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Stellenbewerber mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Stellenbewerber durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Arbeitgeberin an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 Ca 1201/19