Die missverständliche Verfallklausel

Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der Verfallklausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern.

Die missverständliche Verfallklausel

Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen1.

Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen2. Dem Vertragspartner kann nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben3. Durch eine allzu detaillierte Regelung könnten unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Vertragspartners zuwiderlaufen4.

Der Verweisungsweg für die Ausschlussfristen über eine Bestimmung des Arbeitsvertrags zu einer entsprechenden Regelung in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ist unschwer nachvollziehbar. Eine solche Verfallklausel ist daher aufgrund dieser Verweisung auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 446/21

  1. st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 24.05.2022 – 9 AZR 461/21, Rn. 27 mwN[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BAG 24.05.2022 – 9 AZR 461/21, Rn. 28[]
  3. vgl. BGH 23.02.2005 – IV ZR 273/03, zu II 2 der Gründe, BGHZ 162, 210[]
  4. vgl. BAG 24.05.2022 – 9 AZR 461/21, Rn. 28 mwN[]
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