Die Mitarbeitervertretung einer Religionsgemeinschaft – und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten

Für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht einer Religionsgemeinschaft ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nur eröffnet, wenn die Religionsgemeinschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet.

Die Mitarbeitervertretung einer Religionsgemeinschaft – und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten

Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art.19 Abs. 4 GG aus. Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt vgl.1

Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und ihrer Religionsgemeinschaft bzw. deren Organen aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs (Art.19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt insoweit nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht Das staatliche Gericht ist dabei aber auf die Prüfung beschränkt, ob der Betroffene durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet2.

Nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder finden die Personalvertretungsgesetze keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Den Religionsgemeinschaften bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen (vgl. § 112 BPersVG, § 107 a LPVG). Bei Streitigkeiten, bei denen es ausschließlich um die Anwendung von Personalvertretungsrecht der Religionsgemeinschaften geht, ist die Zuständigkeit staatlicher Gerichte deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, da insoweit keine staatlichen Rechtspositionen tangiert sind, die auch von den Religionsgesellschaften zu beachten sind. In diesem Bereich sind allein die Religionsgemeinschaften zur Rechtsetzung und zur Kontrolle des von ihnen gesetzten Rechtes befugt. Die Befugnis zur Rechtsetzung folgt dabei unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG, 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung. Diese Rechtsetzungsbefugnis umfasst auch die Kompetenz zur Rechtskontrolle in eigener Verantwortung. Ob und in welchem Umfang die Religionsgemeinschaften von ihrer verfassungsmäßig garantierten Befugnis zur Rechtsetzung und Rechtskontrolle Gebrauch machen, unterliegt aufgrund des Vorbehaltes in Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung der staatlichen Überprüfung nur insoweit, als ein für alle geltendes Gesetz verletzt ist. Für den Bereich des Personalvertretungsrechtes besteht aber nach den das verfassungsrechtliche Gebot aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV konkretisierenden3 Ausnahmeregelungen der §§ 112 BPersVG, 107 a LPVG gerade kein schrankenziehendes Gesetz, dessen Einhaltung von staatlichen Gerichten zu kontrollieren wäre4.

Vorliegend hat die Religionsgemeinschaft auch nicht selbst die staatlichen Gerichte dazu befugt, das von ihr autonom gesetzte Recht auszulegen und anzuwenden. Sie hat zwar die Einrichtung einer Mitarbeitervertretung „in Anlehnung an das Landespersonalvertretungsgesetz“ beschlossen. Die Übernahme der Regelungen über die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 86 LPVG und damit die Begründung der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ist hiermit aber nicht verbunden. Dies hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Dass eine solche Regelung besteht, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Die Religionsgemeinschaft geht vorliegend bei Streitigkeiten im Bereich der Mitarbeitervertretung von der Zuständigkeit des beim Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. durch Satzung eingerichteten „Schieds- und Verwaltungsgerichts“ aus. Ob dies zutrifft und deshalb allenfalls eine subsidiäre Anrufung staatlicher Gerichte in Betracht käme2, kann offen bleiben, denn es fehlt bereits an einer grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten durch die Religionsgemeinschaft.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2014 – PL 22 K 3164/14

  1. BVerfG, Verwaltungsgerichtbeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195; BVerwG, Urteil vom 27. 02.2014 – 2 C 19/12[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 02.2014 – 2 C 19/12[][]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 ff, 95[]
  4. vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.04.1996 – 12 L 7/95, PersR 1996, 293 = juris; GKÖD Bd. V, § 112 BPersVG Rn.20[]