Die negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers – und sein Rechtsschutzbedürfnis

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der Beklagte (Arbeitgeber) sich eines Anspruchs gegen den Kläger (Arbeitnehmer) berühmt1.

Die negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers – und sein Rechtsschutzbedürfnis

Eine solche Gefährdung liegt jedoch nicht (mehr) vor, wenn die Arbeitgeberin vom Arbeitnehemer zwar zunächst außergerichtlich einen bestimmten Schadensersatzbetrag verlangt, später aber einen Rechenfehler einräumt.

Insoweit handelt es sich in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall um eine andere Konstellation als im Fall des Bundesgerichtshofs vom 10.10.19912, in dem die dortige Beklagte von ihrer ursprünglichen Geltendmachung nicht eindeutig abgerückt war. Vorliegend hat die Arbeitgeberin klar zum Ausdruck gebracht, dass der zuvor geltend gemachte Betrag auf einem Rechenfehler beruhe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19

  1. vgl. BGH 10.10.1991 – IX ZR 38/91, zu II 1 der Gründe[]
  2. BGH 10.10.1991 – IX ZR 38/91[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung - und das pfändbare Arbeitseinkommen