Die nicht gegen Corona geimpfte Krankenschwester

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Die nicht gegen Corona geimpfte Krankenschwester

Die medizinische Fachangestellte arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus. Die medizinische Fachangestellte wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Klinik kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die medizinische Fachangestellte mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der medizinischen Fachangestellten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe zutreffend angenommen, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.

Weiterlesen:
Bereitschaftszeiten - und der gesetzliche Mindestlohn

Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der medizinischen Fachangestellten, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22

  1. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2022 – 5 Sa 461/21[]