Zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte kann ein Arbeitnehmer verpflichtet werden, wenn es für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Verwaltungsangestellten keinen Erfolg beschieden, die sich dagegen gewehrt hat, eine elektronische Signaturkarte zu nutzen und dafür ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht1 haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht hat. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.
Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Septmber 2013 – 10 AZR 270/12
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2011 – 8 Sa 355/11[↩]