Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG)1 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, stellt klar, dass im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden ist2. Dies entspricht der ständigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung, wonach der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist3. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer4.
Die Einstandspflicht bzw. der Verschaffungsanspruch sind darauf gerichtet, die Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Sie betrifft Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden5.
Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden6. Dies bestätigt die Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG auf den durch Artikel 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches SGB und anderer Gesetze vom 12.06.20207 neu gefassten § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, demgemäß die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unberührt bleibt. Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass seine Annahme im Jahr 1974, Pensionskassen seien durch die Finanzaufsicht und die gesetzlichen Anlagevorschriften ausreichend gesichert8, durch ökonomische Entwicklungen wie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld überholt war; deshalb werde der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) künftig auf Betriebsrenten ausgedehnt, die von Pensionskassen durchgeführt würden9. Die Leistungspflicht des PSV sei aber auf die Differenz zwischen der Versorgungszusage des Arbeitgebers und der geringeren Leistung der Einrichtung beschränkt10.
Eine reine Beitragszusage war und ist auch außerhalb von § 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. BetrAVG rechtlich grundsätzlich möglich. Sie unterfällt nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die – vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen, zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Für solche Zusagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG11. Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, wenn sie ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollen.
So hat auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die beklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, für deren Erfüllung sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen hat. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung der dynamischen Verweisung des Dienstvertrags auf die AVR, deren Anlage 1 Abschnitt XIII und Anlage 8 sowie die VersO B.
Der Dienstvertrag unterliegt – wie die Arbeitgeberin zutreffend geltend macht – als von der Arbeitgeberin vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingung der Auslegung nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen12. Der Dienstvertrag unterliegt – wie die Arbeitgeberin zutreffend geltend macht – als von der Arbeitgeberin vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingung der Auslegung nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen12.
Danach hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit der Formulierung in § 5 des Dienstvertrags „Die Zusatzversorgung … regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR“ Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Anlage 8 zu den AVR zugesagt. Der Begriff „Zusatzversorgung“ hat insoweit keinen eigenständigen Bedeutungsinhalt, sondern wird erst durch die in Bezug genommene Anlage 8 zu den AVR ausgefüllt13. Dasselbe gilt, soweit mit § 2 des Dienstvertrags die Anlage 1 zu den AVR und ihr Abschnitt „XIII Zusätzliche Altersversorgung“ in Bezug genommen ist. Danach ist der Dienstgeber „verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) zu veranlassen“.
Die in Bezug genommenen Bestimmungen unterliegen als Tarifverträgen ähnliche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen einer Auslegung wie Gesetze. Diese ergibt, dass die Anlage 8 zu den AVR und ihre VersO B eine betriebliche Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorsieht. Mit ihrer Inbezugnahme durch § 5 des Dienstvertrags erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine entsprechende Zusage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung und nicht nur eine reine Beitragszusage.
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Sie unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB14. Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB) angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt wegen dieser Besonderheit nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Gesetzesauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen15.
Bei Tarifverträgen, die ebenfalls wie Gesetze auszulegen sind, spricht die Verwendung von Begriffen wie „Altersversorgungs-Tarifvertrag“ und „betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse“ für die Annahme, dass keine reine Beitragszusage, sondern eine Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes geregelt ist16. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag außerdem bestimmt, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach der Satzung der Pensionskasse erfolgen soll, und es nach dieser deren Aufgabe ist, den bei ihr Versicherten eine Invaliditäts, Alters- bzw. eine Hinterbliebenenrente zu gewähren17.
Die Anlage 8 zu den AVR und ihre VersO B sieht danach eine betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1b Abs. 3 BetrAVG über eine Pensionskasse durchgeführt wird.
Die VersO B ist überschrieben mit „Versorgungsordnung“. Auch in den älteren Fassungen der Anlage 8 ist in der VersO B als ihr Zweck die Alters, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen angegeben. Die Zusatzversorgung ist durch den Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG (Selbsthilfe)“ nach Maßgabe der Versorgungsordnung vorzunehmen. Der Dienstgeber meldet nach § 3 VersO B den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Pensionskasse an. In der VersO B wird eine Alters, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung über die Zusatzversorgungs- bzw. Pensionskasse geregelt. Schon diese Begrifflichkeiten sprechen dafür, dass die Versorgungsordnung nicht auf eine reine Beitragszusage zielt, sondern auf die Zusage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Eine in einer „Versorgungsordnung“ geregelte „Altersversorgung“ bzw. „Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung“ über eine „Zusatzversorgungskasse“ durch Entrichtung von „Versicherungsbeiträgen“ beschreibt typischerweise Leistungen, die das Betriebsrentengesetz in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als betriebliche Altersversorgung bezeichnet.
Insbesondere die Durchführung der Versorgung über eine Pensionskasse spricht dafür, dass die Versorgungsordnung Leistungen betrieblicher Altersversorgung regelt. Die Kassen gelten als Einrichtungen einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung18. Hätte die Versorgungsordnung trotz der Wahl dieses spezifischen Durchführungswegs von betrieblicher Altersversorgung eine Verpflichtung der Dienstgeber zur Erteilung lediglich einer reinen Beitragszusage vorsehen sollen, hätte es hierfür besonderer Anhaltspunkte bedurft. An solchen fehlt es jedoch. Der Umstand, dass die Versorgung durch Anmeldung der Mitarbeiter bei der Pensionskasse und Entrichtung von Versicherungsbeiträgen erreicht werden soll, deutet entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin für sich genommen nicht auf eine reine Beitragszusage, sondern ist gerade typischer Inhalt einer betriebsrentenrechtlichen – gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG sog. beitragsorientierten – Leistungszusage bei Durchführung über eine Pensionskasse19. Soweit nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG auch für reine Beitragszusagen den Begriff „betriebliche Altersversorgung“ verwendet und die Zahlung von Beiträgen auch insoweit an eine Pensionskasse erfolgen kann, betrifft dies ausschließlich den Sonderfall entsprechender Zusagen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nichts dafür ableiten, wann – in Abgrenzung zu einer beitragsorientierten Leistungszusage – nur eine solche reine Beitragszusage vorliegt.
Der ursprüngliche Begriff der „Zusatzversorgungskasse“ in der VersO B spricht ebenfalls für eine Einrichtung betrieblicher Altersversorgung. Er beruht auf den gemeinsamen Ursprüngen der Versorgung im Alter durch öffentliche und kirchliche Arbeitgeber und entspricht dem Begriff der Pensionskasse20. Er verdeutlicht wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und andere Zusatzversorgungskassen den Bezug zur betrieblichen Altersversorgung21. In den Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst ist in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BetrAVG einheitlich von der „Zusatzversorgungseinrichtung“ als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Rede22. Jene Zusatzversorgungseinrichtungen sind zwar – anders als die Zusatzversorgungs- bzw. Pensionskasse VVaG – Anstalten des öffentlichen Rechts23. Sie werden von der VersO A und über die KZVK als Anstalten des öffentlichen Rechts erfasst (§ 1 Abs. 1 der Satzung der KZVK). Die Bezeichnung als Zusatzversorgungskassen unterstreicht aber den besonderen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung.
Die Anlage 8 zu den AVR ist in ihrer neueren Fassung seit April 2017 zudem überschrieben mit „Zusätzliche Altersversorgung“ und begründet ausdrücklich den Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität. Nach ihrem Abs. 1 ist der Dienstgeber verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (Versorgungsordnung A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen24. Diese Pflicht kam bereits zuvor durch Abschnitt XIII der Anlage 1 zu den AVR zum Ausdruck. Danach muss der Dienstgeber dem Arbeitnehmer die Zusatzversorgung verschaffen25.
Die dem Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach § 19 Nr. 5 der Satzung der Pensionskasse herabgesetzten Leistungen. Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist26.
Die Anlage 8 zu den AVR mit ihrer VersO B bestimmt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beansprucht werden können, sondern verweist in § 2 Satz 2 VersO B für die Ansprüche der Versicherten auf die Satzung der Pensionskasse. Diese dynamische Verweisung auf die Satzung und deren Leistungsbedingungen ist über § 5 des Dienstvertrags ebenfalls in Bezug genommen und füllt damit die Versorgungszusage der Arbeitgeberin aus.
Dies gilt allerdings nur in Bezug auf solche Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Das sind die Vorschriften, die Voraussetzungen, Höhe und Zeitpunkt der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regeln. Die Bezugnahme auf die Satzung durch § 5 des Dienstvertrags iVm. § 2 Satz 2 VersO B erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen darf27. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die – wie § 19 Nr. 5 der Satzung der Pensionskasse – allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern28. Solche sog. Sanierungsklauseln sind typische Formulierungen und dienen der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder, nicht der Beschränkung einer Zusage29; sie sollen nicht den Leistungscharakter als solchen bestimmen, sondern sicherstellen, dass bei nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Problemen ein Insolvenzverfahren vermieden und wegen der Gegenseitigkeit Selbsthilfemaßnahmen ergriffen werden können30. Die Klausel enthält daher keine Einschränkung des versicherten Garantieversprechens31. Sie stellt vielmehr sicher, dass Leistungen der Pensionskasse auch wieder aufgestockt werden können. Sie ist ein Spezifikum der Pensionskasse, das zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zu einer höheren Sicherheit der Ansprüche der Versicherten führt31.
Eine Auslegung der durch § 5 des Dienstvertrags iVm. § 2 Satz 2 VersO B bewirkten Bezugnahme auf die Satzung der Pensionskasse dahingehend, dass auch derartige Satzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann er sich – wie sich aus § 19 Abs. 3 BetrAVG ergibt – durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kann deshalb ein akzessorisches Recht der Arbeitgeberin zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen32.
Umgekehrt erlaubt die durch § 5 des Dienstvertrags iVm. § 2 Satz 2 VersO B bewirkte Bezugnahme auf die Satzung der Pensionskasse entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin keine Auslegung dahingehend, dass wegen einer dadurch erfolgten Inbezugnahme auch von § 19 Nr. 5 der Satzung gerade keine Zusage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung, sondern nur eine reine Beitragszusage erteilt worden sei. Es fehlt vielmehr an Anhaltspunkten, die im Text der Bestimmungen den erforderlichen Niederschlag gefunden hätten, dass die Anlage 8 zu den AVR mit ihrer VersO B trotz der typischerweise auf eine beitragsorientierte Leistungszusage gerichteten Formulierungen nur auf eine reine Beitragszusage zielte.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung von AVR zur Anwendung kommen kann33. Die Auslegung der Bezugnahmeklausel und der dynamisch in Bezug genommenen AVR sowie der Satzung ist weder zweifelhaft noch unklar.
Die von der Arbeitgeberin eingewandten verfassungsrechtlichen Erwägungen führen zu keiner abweichenden Auslegung von § 5 des Dienstvertrags und der in Bezug genommenen Anlage 8 zu den AVR. Auslegungszweifel bestehen nicht. Die Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Einwand der Arbeitgeberin, sie werde entgegen Art. 12 Abs. 1 GG ohne Grundlage unzumutbar doppelt belastet, ist unbegründet. Vielmehr besteht eine valide vertragliche Anknüpfung. Sie beruht auf der vertraglichen Inbezugnahme der Anlage 8 zu den AVR.
Ohne Erfolg macht die Arbeitgeberin ferner geltend, sie sei den AVR alternativ- bzw. schutzlos ausgesetzt und insoweit in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Eine Verpflichtung, die AVR in den Arbeitsverhältnissen mit ihren Mitarbeitern zur Anwendung zu bringen, ergibt sich nicht aus staatlichem, sondern allenfalls aus kirchlich verfasstem Recht. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst die Erstreckung des sog. Dritten Wegs auf die Arbeitnehmer karitativer oder diakonischer Einrichtungen. Dieses Wirken als Ausdruck des christlichen Bekenntnisses gehört nach kirchlichem Selbstverständnis zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV34.
Die Arbeitsvertragsparteien übertragen die Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitsrechtlichen Kommission im Übrigen nicht im Vertrauen auf die Redlichkeit und das ausgewogene Urteil eines Dritten, sondern im Vertrauen auf die Ausgewogenheit des Verhandlungsergebnisses; die Arbeitsrechtliche Kommission steht außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung der Parteien und regelt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen den Inhalt der Rechtsbeziehungen, die über die vertragliche Bezugnahmeklausel für das konkrete Arbeitsverhältnis wirksam werden35. Die Arbeitgeberin ist diesen Regelungen nicht ausgeliefert, sondern wird über die Dienstgeberseite paritätisch in der Kommission vertreten.
Soweit die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Überforderung durch die Einstandspflicht befürchtet, ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber dieses Risiko erkannt und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm. § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG für nach dem 31.12.2021 eintretende Sicherungsfälle die Insolvenzsicherung darauf erstreckt hat, dass die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
Im Übrigen hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits mit den verfassungsrechtlichen Fragen der Einstandspflicht befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält er fest. Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Arbeitgeberin auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte36. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG oder der Versorgungszusage mit demselben Ergebnis kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führte nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Arbeitgeberin wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden37.
Betriebsrentenansprüche stellen ihrerseits durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen dar und haben einen hohen Wert. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalls bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Damit dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls erreicht hatte38.
Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer zur Zusatzversorgungs- bzw. Pensionskasse angemeldet. Die aus der Anmeldung und der Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des Versorgungsversprechens geworden39.
Die Arbeitgeberin ist damit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, gegenüber dem Arbeitnehmer für die Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse einzustehen.
Der Arbeitgeber haftet bei Ansprüchen gegen die Pensionskasse zwar nicht unmittelbar40. Senkt jedoch die Pensionskasse die gegen sie gerichteten Ansprüche ab, muss er unmittelbar einstehen. Die von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG angeordnete Einstandspflicht begründet keine Gesamtschuld zwischen dem externen Versorgungsträger einerseits und dem die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber andererseits, sondern allein die Pflicht des Arbeitgebers, für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen41. Ein Arbeitnehmer macht diesen Anspruch gegen den Arbeitgeber schlüssig geltend, wenn die Pensionskasse eine entsprechende Absenkung ihrer Leistungen mitgeteilt und/oder vorgenommen hat und der Arbeitgeber der Berechtigung der Leistungskürzung nicht substantiiert entgegentritt. Das ist hier der Fall. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Leistungskürzung nach den Regeln der Pensionskasse zulässig und wirksam erfolgt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2023 – 3 AZR 176/22
- vom 26.06.2001, BGBl. I S. 1310[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 67[↩]
- vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72[↩]
- BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 26 mwN[↩]
- BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 24 ff.; 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 35 ff., BAGE 142, 72[↩]
- BGBl. I S. 1248[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/2843 S. 9[↩]
- BT-Drs.19/19037 S. 55[↩]
- BT-Drs.19/19037 S. 56[↩]
- vgl. BAG 12.05.2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 22, BAGE 170, 199; 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn. 29 mwN[↩]
- vgl. BAG 10.11.2021 – 10 AZR 257/20, Rn. 60[↩][↩]
- vgl. BAG 4.08.2015 – 3 AZR 508/13, Rn. 30[↩]
- BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 24, BAGE 135, 163[↩]
- BAG 16.12.2021 – 6 AZR 377/20, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 12.05.2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 29, BAGE 170, 199[↩]
- BAG 12.05.2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 30, aaO[↩]
- Fath/Herrmann/Linke/Schwind/Wolf Pensionskassen 2. Aufl. Rn. 1[↩]
- vgl. BAG 7.09.2004 – 3 AZR 550/03, Rn. 31, BAGE 112, 1[↩]
- vgl. Jörger ua. Die AVR von A bis Z Zusatzversorgung Stand Februar 2023 Rn. 15[↩]
- vgl. MHdB ArbR/Cisch 5. Aufl. Bd. 2 § 205 Rn. 67 f.[↩]
- vgl. zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands – nachfolgend KZVK – BAG 20.08.2013 – 3 AZR 959/11[↩]
- vgl. Uckermann/Braun bAV 2. Aufl. BetrAVG § 18 Rn. 15; ErfK/Steinmeyer 23. Aufl. BetrAVG § 18 Rn. 3; NK-GA/Vienken 2. Aufl. BetrAVG § 18 Rn. 3[↩]
- vgl. LAG Düsseldorf 15.06.2022 – 12 Sa 569/20 227[↩]
- vgl. Jörger ua. Die AVR von A bis Z Zusatzversorgung Stand Februar 2023 Rn. 35, 140[↩]
- vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 42, BAGE 142, 72[↩]
- vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 44, BAGE 142, 72[↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 55[↩]
- Fath/Herrmann/Linke/Schwind/Wolf Pensionskassen 2. Aufl. Rn. 211[↩]
- Fath/Herrmann/Linke/Schwind/Wolf aaO Rn. 211[↩]
- Fath/Herrmann/Linke/Schwind/Wolf aaO Rn. 212[↩][↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 57; 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 44, BAGE 142, 72[↩]
- vgl. BAG 14.03.2019 – 6 AZR 90/18, Rn. 27[↩]
- BAG 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, Rn. 101 mwN, BAGE 143, 354[↩]
- BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 27, BAGE 135, 163[↩]
- vgl. BAG 21.07.2020 – 3 AZR 142/16, Rn. 71, BAGE 171, 307; 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 55 f., BAGE 149, 212[↩]
- BAG 21.07.2020 – 3 AZR 142/16 – aaO; 30.09.2014 – 3 AZR 617/12 – aaO[↩]
- BAG 23.02.2021 – 3 AZR 15/20, Rn. 82 mwN, BAGE 174, 138[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 40[↩]
- BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 21 ff.[↩]
- BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn.20[↩]
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