Die per beA übermittelte Beschwerde(begründungs)schrift – und die Signatur des Einzelanwalts

Beschwerdeeinlegung und -begründung genügen den sich aus § 72 Abs. 6, § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG ergebenden Anforderungen an die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim Bundesarbeitsgericht, wenn sie als elektronisches Dokument aus dem besonderen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG) übermittelt wurden.

Die per beA übermittelte Beschwerde(begründungs)schrift – und die Signatur des Einzelanwalts

Bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt ist zu dessen Identifizierung regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ ausreichend, der Schriftsatz weist damit eine ausreichende einfache Signatur auf. 

Hierdurch wird ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung ist und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernimmt. Insofern unterscheidet sich dieser Fall, dass weitere Rechtsanwälte im Briefkopf der Schriftsätze nicht aufgeführt sind, maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.02.20221 zugrunde lag.

In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete – mit den Schriftsätzen eingescannte – Unterschrift entzifferbar ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. August 2022 – 2 AZN 234/22

  1. BSG 16.02.2022 – B 5 R 198/21 B, Rn. 9[]
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