Die Pflicht zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages

Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.20011 am 1.01.2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist2.

Die Pflicht zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages

Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher zulässig.

Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 – 7 AZR 193/20

  1. BGBl. I S. 3138[]
  2. vgl. BAG 12.04.2017 – 7 AZR 446/15, Rn. 29; 12.04.2011 – 9 AZR 19/10, Rn. 15, BAGE 137, 319; 9.02.2011 – 7 AZR 91/10, Rn. 26 mwN[]
  3. BAG 15.10.2013 – 9 AZR 564/12, Rn. 33; 24.04.2013 – 7 AZR 523/11, Rn. 17; 4.05.2010 – 9 AZR 155/09, Rn. 35, BAGE 134, 223[]