Ist die Kommunikation mit den Kunden die Aufgabe eines Arbeitnehmers und dieser antwortet gegenüber einem Kunden nicht nur einmal unfreundlich, ist die Pflichtverletzung keine Nichtigkeit und rechtfertigt eine Abmahnung.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall die Abmahnung für unfreundliches Verhalten eines Ausbildungsberaters gegenüber Kunden als rechtmäßig angesehen und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E‑Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein können Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E‑Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2014 – 2 Sa 17/14