Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Hat ein Kreisgeschäftsführer seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzendem in schwerwiegendem Maße verletzt, rechtfertigt das die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigungsschutzklage des Kreisgeschäftsführers des CDU-Kreisverbandes Steglitz-Zehlendorf abgewiesen. Der Kreisgeschäftsführer hatte bei der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die kommende Bundestagswahl nicht den ihm vorgesetzten Kreisvorstandsvorsitzenden, sondern den bisherigen Bundestagsabgeordneten unterstützt und eine E-Mail an weitere Unterstützer des gegenwärtigen Bundestagsabgeordneten gesandt, in der er darum bat, den dienstlichen E-Mail-Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die vertraulich und nicht für „Augen und Ohren“ des Kreisvorstandsvorsitzenden bestimmt waren. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erfolglos geblieben ist, hat der Kreisgeschäftsführer sein Ziel vor dem Landesarbeitsgericht weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg habe der Geschäftsführer durch seine Handlungsweise seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzendem in schwerwiegendem Maße verletzt. Dies rechtfertige die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 7 Sa 916/13