Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass ein Gericht vor seiner Entscheidung auf eine Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will1. Allerdings kann dies im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG in besonderen Fällen geboten sein.

Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte2.
Wird eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO gerügt, muss der Revisionskläger darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte erteilen müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er dartun, welchen entscheidungserheblichen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14
- BVerfG 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, zu II 1 der Gründe, BVerfGE 84, 188[↩]
- vgl. BVerfG 17.02.2004 – 1 BvR 2341/00, zu III 2 a der Gründe; 7.10.2003 – 1 BvR 10/99, zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 108, 341; BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 34; 8.12 2011 – 6 AZN 1371/11, Rn. 17, BAGE 140, 76[↩]
- vgl. BAG 16.10.2013 – 10 AZR 9/13, Rn. 46; 16.12 2010 – 2 AZR 770/09, Rn. 10 mwN[↩]