Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren – und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt1.

Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren – und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung
  • Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat2.
  • Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann.
  • Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist3.
  • Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt4.
  • Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. April 2020 – 7 ABN 79/19

  1. vgl. BAG 14.04.2005 – 1 AZN 840/04, zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200[]
  2. BAG 24.01.2017 – 3 AZN 822/16, Rn. 10, 13[]
  3. BAG 14.04.2005 – 1 AZN 840/04 – aaO[]
  4. vgl. BVerfG 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Rn.19 mwN[]
  5. vgl. BAG 13.06.2006 – 9 AZN 226/06, Rn. 11, BAGE 118, 247[]
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