Die Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst – und ihre Eingruppierung

Die „Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT“ sowie die “ Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (EntgeltO VKA)“ finden insgesamt keine Anwendung für die Eingruppierung von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD.

Die Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst – und ihre Eingruppierung

Dies ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht aus einer Auslegung der tariflichen Vorschriften1. Nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA aF galt „die Vergütungsordnung“ nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert waren. Dieser umfassend formulierte Ausschluss bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die gesamte Vergütungsordnung und damit auch auf die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Ausnahmen sieht die Tarifregelung nicht vor. Dem entspricht auch die Tarifsystematik: Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin existierten im Bereich der VKA nicht mehrere Vergütungsordnungen zum BAT, denen die Bemerkungen als separate Regelungen, die nicht einer der Vergütungsordnungen zuzuordnen wären und daher dem Ausschluss nicht unterfallen würden, vorangestellt wurden. Die Tarifvertragsparteien haben die gesamten Eingruppierungsregelungen durchgängig und ohne Differenzierung als „die Vergütungsordnung“ bezeichnet. Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst richtete sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 TVöD-BT-V in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung allein „nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD“. Diese enthalten weder selbst Bemerkungen noch nehmen sie die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT in Bezug.

Nach der durch die Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik bestand auch kein Bedürfnis, die Geltung der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT auf die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zu erstrecken.

Die Tarifvertragsparteien haben für alle Berufsgruppen, deren Tätigkeit über Tätigkeitsmerkmale im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD festgelegten Entgeltgruppen zugeordnet worden ist, besondere Tätigkeitsmerkmale vereinbart, die für die Fallkonstellation der Nr. 4 der Bemerkungen eine bestimmte Eingruppierung vorsehen („in der Tätigkeit von“). Es kann dahinstehen, ob bei dieser Regelungstechnik überhaupt ein Anwendungsbereich für Nr. 4 der Bemerkungen verbleiben würde2. Jedenfalls fehlt es an einem Regelungsbedürfnis.

Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Nr. 9 der Bemerkungen. Danach stehen aufgrund des Art. 37 des Einigungsvertrags und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Die Anerkennung der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse ergab sich bereits unmittelbar aus Art. 37 des Einigungsvertrags. Von Bedeutung war Nr. 9 der Bemerkungen daher überwiegend für den Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit und dessen Auswirkungen zB auf Bewährungsaufstiege3. Solche waren aber im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD nicht vorgesehen.

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Die weiteren Bemerkungen sind für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht von Bedeutung.

Für dieses Ergebnis spricht weiterhin die Tarifhistorie. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eine ähnliche Regelungstechnik wie bereits zuvor in § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 gewählt. Für diese Regelungen waren nach ständiger Rechtsprechung4 die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ebenfalls nicht anzuwenden.

Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin ab dem 1.01.2017 nach Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA zu vergüten.

Gemäß § 29 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1.01.2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Für die Arbeitnehmerin scheidet eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA aufgrund dieser Vorschrift daher aus.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 29b TVÜ-VKA. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD/VKA ergibt, wenn sich nach der EntgeltO VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmerin einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann sich für sie unter Anwendung der neuen Entgeltordnung keine höhere Entgeltgruppe als aufgrund der Überleitung aus dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD ergeben. Eine solche käme aufgrund der inhaltsgleichen Übernahme dieser Tätigkeitsmerkmale in Teil B Abschnitt XXIV der EntgeltO VKA nur in Betracht, wenn nunmehr Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO VKA anzuwenden wäre. Dies ist allerdings aufgrund des Satzes 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen nicht der Fall, wie die Auslegung der Regelung ergibt.

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Die Nr. 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO VKA lautet:

„2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

  • wenn nicht auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
  • wenn auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ‚sonstigen Beschäftigten‘ erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. ‚in der Tätigkeit von …‘) enthält.“

Dem Wortlaut der Vorschrift nach bezieht sich Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen zunächst nur auf Satz 1. Allerdings ist mit „für diesen Fall“ die Konstellation gemeint, in der in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist und die Beschäftigte diese nicht besitzt. Dies ist auch Voraussetzung für die Anwendung von Satz 2. Es muss lediglich eine qualifizierte Anforderung im Tätigkeitsmerkmal hinzukommen.

Die Systematik der Nr. 2 der Vorbemerkungen spricht dafür, Satz 3 auf Fälle des Satzes 2 anzuwenden. Nach letzterem soll Satz 1 „entsprechend“ zur Anwendung kommen. In Fällen, in denen Satz 1 keine Anwendung findet, kann daher auch Satz 2 keine Geltung beanspruchen5. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin besteht bei diesem Verständnis kein Widerspruch zur Regelung der Eingruppierung von „sonstigen Beschäftigten“. Eine „sonstige Beschäftigte“ erreicht zwar die jeweilige Eingruppierung, wenn sie „entsprechende Tätigkeiten“ zB einer Sozialarbeiterin ausübt und ist damit zugleich „in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen“ tätig. Eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert aber mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine „sonstige Beschäftigte“ ist danach höher qualifiziert als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt. Diese qualitative Abstufung ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 der Vorbemerkungen. Nur wenn entweder Beschäftigte nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen oder das Tätigkeitsmerkmal „sonstige Beschäftigte“ nicht erfasst, ist Nr. 2 der Vorbemerkungen anzuwenden.

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Es würde zudem zu einem Wertungswiderspruch führen, Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen nur für Tätigkeitsmerkmale ohne qualifizierte Anforderungen anzuwenden. Die Tarifvertragsparteien haben der geforderten Vor- oder Ausbildung durch Vereinbarung eines Tätigkeitsmerkmals für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ so große Bedeutung beigemessen, dass ihr Fehlen lediglich eine um mehrere Entgeltgruppen niedrigere Eingruppierung rechtfertigt. Diese Wertung würde für höher qualifizierte Tätigkeiten aufgehoben, wenn Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen auf diese nicht anzuwenden wäre.

Im vorliegenden Fall einer als Sozialarbeiterin beschäftigten Kinderkrankenschwester mit Abschluss als staatlicvh anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit bejahte das Bundesarbeitsgericht dagegen eine Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA:

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitnehmerin sei nicht „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Sowohl der Feststellungsantrag als auch der Zahlungsantrag umfassen entgegen der Auffassung des Arbeitsgebers nicht nur das Begehren einer Vergütung nach Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA, sondern auch nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA.

Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist allerdings nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA enthalten, wenn – wie vorliegend – geltend gemacht wird, die Arbeitnehmerin sei als „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA tätig. Insoweit bestehen für die jeweiligen Eingruppierungen unterschiedliche Voraussetzungen, es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände6.

Die Auslegung der Anträge der Arbeitnehmerin ergibt jedoch, dass diese ihre Klage trotz des Wortlauts auch auf eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA stützt.

Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht7.

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Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Arbeitnehmerin geltend gemacht, sie sei „jedenfalls in die Entgeltgruppe S 12 einzugruppieren gewesen …, da sie mindestens als sonstige Beschäftigte zu bewerten war“ und gleichzeitig mitgeteilt, sie gehe davon aus, „dass ein solcher Anspruch ebenfalls von ihrem Antrag umfasst wäre“. Der Antrag ist nach den vorgenannten Maßstäben so zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin auch eine Entscheidung über diese Entgeltgruppe begehrt.

Über diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht auch entschieden. Es hat zwar Zweifel geäußert, ob eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA durch den Antrag erfasst werde, dann aber tragend ausgeführt, „die Arbeitnehmerin [erfülle] nicht die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA“, weil sie nicht „sonstige Beschäftigte“ sei.

Für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin sind im gesamten Streitzeitraum die §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anwendbar, da sich ihre Tätigkeit nicht geändert hat und die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt XXIV der EntgeltO VKA übernommen worden sind.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist die Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT)8. Das Landesarbeitsgericht hat es unterlassen, ausdrückliche Feststellungen zu den durch die Arbeitnehmerin auszuübenden Tätigkeiten zu treffen und die maßgebenden Arbeitsvorgänge zu bestimmen.

Es spricht viel dafür, dass die Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst als ein Arbeitsvorgang anzusehen und daher mit einem Arbeitszeitanteil von 55 vH für die Eingruppierung maßgebend ist. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält jedoch unabhängig davon einer Überprüfung nicht stand.

Die Eingruppierung der sonstigen Beschäftigten erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen9. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind10.

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Im hier entschiedenen Fall verfügt die Arbeitnehmerin neben ihrer Berufsausbildung als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester einschließlich einer Weiterbildung als Betriebsschwester für den Erwachsenenbereich über einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit sowie die Anerkennung als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin aufgrund dieser Weiterbildungen über Fähigkeiten verfügen könnte, die denen einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung entsprechen.

Diese darf sich hinsichtlich der Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht darauf beschränken, die Stellenbeschreibung in den Blick zu nehmen, ohne die Tätigkeit selbst zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwar richtig, dass sich die Tätigkeit der Arbeitnehmerin auf das Gebiet des sozialpsychiatrischen Dienstes und damit auf ein Teilgebiet dessen, was eine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung bearbeiten kann, beschränkt. Das Landesarbeitsgericht durfte aber nicht außer Acht lassen, dass es sich nach Auffassung beider Parteien hierbei um eine hoch qualifizierte Tätigkeit handelt, die der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA zuzuordnen ist. Für diese ist nach den tariflichen Anforderungen nicht vorgesehen, dass sie von einer „sonstigen Beschäftigten“ ausgeübt werden kann. Die Tarifvertragsparteien gehen also davon aus, dass diese Tätigkeit grundsätzlich von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin wahrgenommen wird. Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Beschäftigte, der solche Tätigkeiten übertragen wurden, auch über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

Nach Bestimmung der maßgebenden Arbeitsvorgänge wird unter Beachtung der Hinweise des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen sein, ob die Arbeitnehmerin „sonstige Beschäftigte“ iSd. tariflichen Anforderungen ist. Soweit sich dies nach Auffassung der Arbeitnehmerin aus den von ihr absolvierten Weiter- und Fortbildungen ergeben soll, wird sie zu deren Inhalt ergänzend vorzutragen haben.

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Sollte dies der Fall sein, spricht viel dafür, dass sie auch „schwierige Tätigkeiten“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auszuüben hat. Die Parteien ordnen die ihr übertragenen Tätigkeiten übereinstimmend der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA zu. Bei den Entgeltgruppen S 14 und S 12 TVöD/VKA handelt es sich zwar nicht um sog. Aufbaufallgruppen, jedoch werden die gesondert bewerteten Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA in der Regel auch schwierig iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sein. Als Richtlinie für die Bewertung können zudem die in der Protokollerklärung Nr. 12 festgelegten Tätigkeitsbeispiele herangezogen werden11. Soweit die Arbeitnehmerin keine „schwierigen Tätigkeiten“ auszuüben hätte, käme eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA in Betracht. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Arbeitnehmerin „entsprechende Tätigkeiten“ ausübt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Mai 2021 – 4 AZR 666/19

  1. zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, Rn.19[]
  2. dagegen – im Hinblick auf die Vergütungsordnung – Hofmann Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst Eingruppierung von A-Z Stand Mai 2005 Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen B 300[]
  3. vgl. hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2020 Teil IIIb EntgO VKA – 0 – Vorbemerkungen Rn. 223, 228[]
  4. vgl. BAG 26.09.1996 – 6 AZR 356/95, zu II 2 b der Gründe; 13.06.1996 – 6 AZR 972/94, zu II 4 der Gründe[]
  5. aA für das Tätigkeitmerkmal der Kinderpfleger Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2020 Teil IIIb EntgO VKA – B XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst Rn. 38[]
  6. vgl. zu den Streitgegenständen im Eingruppierungsprozess BAG 3.07.2019 – 4 AZR 456/18, Rn.19; 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20[]
  7. BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 15; 17.12.2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 14, BAGE 154, 20[]
  8. zu den Maßstäben der Bestimmung von Arbeitsvorgängen vgl. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 26 ff.[]
  9. zum Ingenieur iSd. TV-L BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15, Rn. 27; zum „sonstigen Angestellten“ BAG 9.07.1997 – 4 AZR 635/95, zu B II 2 c der Gründe[]
  10. zum Ingenieur iSd. TV-L BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15, Rn. 27; zur „sonstigen Mitarbeiterin“ BAG 22.03.2000 – 4 AZR 105/99, zu I 6 a aa der Gründe[]
  11. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 42; 22.03.1995 – 4 AZR 30/94, zu II 3 c der Gründe[]

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