Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit ist ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet 1.

Er gilt grundsätzlich im gesamten öffentlichen Dienst und trifft dort eine auch fürArbeitnehmer den Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung 2.
Jedoch unterfallen die Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, der Organisationsgewalt des staatlichen Rechtsträgers; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht nicht.
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten 3.
Abs. 2 GG findet auf die hier streitgegenständliche Bewerbung keine Anwendung, denn die Stellenbewerberin bewirbt sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle. Gegen die Annahme, dass diese ein Amt der Stadtgemeinde ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht 4 durfte davon ausgehen, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Ämter entweder der Stadtgemeinde oder der Bundesagentur für Arbeit zuzuordnen sind. Nach § 44b Abs. 1 Satz 4, § 44g SGB II werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, die durch die Träger der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Mit der Zuweisung werden die Stellen zur Bewirtschaftung übertragen, doch bleibt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Stellenplans bei den Trägern (§ 44k SGB II). Nach § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse mit den Trägern der gemeinsamen Einrichtung auch bei einer Zuweisung der Stellen an diese unberührt. Entsprechend werden mit der Zuweisung dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II zwar bestimmte, aber nicht sämtliche arbeits- und dienstrechtlichen Befugnisse übertragen. Das trägt dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der beteiligten Kommune Rechnung, zu dessen Kernbereich die Dienstherrnfähigkeit und die eigene Personalauswahl gehören 5. Davon ist die Entscheidung der Stadtgemeinde, die Stelle selbst zu besetzen, umfasst. Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung des insoweit eingeräumten Organisationsermessens 6 durch eine Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle im Jobcenter mit einem Arbeitsverhältnis bei der Stadtgemeinde sind nicht ersichtlich. Für einen individuellen, grundrechtlich gesicherten Anspruch auf einen Tausch von Stellen besteht danach kein Raum.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 2317/15
- vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch BVerfG, Beschluss vom 16.12 2015 – 2 BvR 1958/13[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 171, 180 f.; 139, 19, 49 Rn. 59 m.w.N.[↩]
- vgl. zur Bereitstellung von Notarstellen BVerfGE 73, 280, 292 ff.; vgl. zum Ausgestaltungsermessen BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 – 2 BvR 1846/07, 2 BvR 1853/07, 2 BvQ 32/07, 2 BvQ 33/07, www.bverfg.de, Rn. 16[↩]
- BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 837/13[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 362 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 – BVerwG 2 B 104.1519[↩]