Die stillschweigende befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Verlängerungsklausel im ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde (§ 125 BGB i.V. mit § 14 Abs. 4 TzBfG). Zwischen den Parteien besteht gem. § 16 Abs. 1 TzBfG daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Bei den Arbeitsverträgen der Parteien handelte es sich um kalendermäßig befristete Arbeitsverträge (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Im hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis jeweils mit Ablauf der Beurlaubung der Arbeitnehmerin als Beamtin am letzten Tag des Schuljahres ende. Für die Frage, ob die letzte Vertragsverlängerung bis zum 14.09.2014 wirksam vereinbart wurde, ist allein die letzte Befristungsabrede maßgeblich, die die Parteien am Ende des Schuljahres 2010/2011 für die Schuljahre 2011/2012 bis 2013/2014 trafen1.
Die stillschweigende Vereinbarung der Parteien, die sie Ende des Schuljahres 2010/2011 trafen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu verlängern, erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb gem. § 125 BGB unwirksam.
Das Schriftformerfordernis ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 02.08.1995 erfüllt. Er enthält wie skizziert keine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 14.09.2014 ende. Die schriftliche Regelung des § 11 des Arbeitsvertrags macht die schriftliche Abfassung der nachfolgenden Befristungsabreden, insbesondere der letzten Befristungsabrede, schon aus diesem Grund nicht entbehrlich.
Hinzu kommt, dass die Schriftform der Verlängerungsklausel im Hinblick auf die konkrete Vertragsverlängerung bis zum 14.09.2014 der Warnfunktion des Schriftformerfordernisses nicht gerecht wird. Das Schriftformerfordernis einer Befristungsabrede soll auch gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer beim Lesen des schriftlichen Arbeitsvertrags quasi vor Augen geführt wird, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält2. Das kann eine schriftliche Verlängerungsklausel, die ohnehin den Anschein der Dauerhaftigkeit erweckt, mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht sicherstellen. So hat die Arbeitnehmerin in den wiederholten Befristungen des Arbeitsverhältnisses lediglich eine ihrem Beamtenstatus geschuldete Formalität gesehen und keinen Vorstoß unternommen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erlangen.
Die nach Eingang der Beurlaubungsverlängerung bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 von den Parteien stillschweigend getroffene Vereinbarung, das gemeinsame Arbeitsverhältnis entsprechend bis zum 14.09.2014 zu verlängern, ist gem. § 125 BGB i.V. mit § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam3.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2015 – 12 Sa 70/14
- vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl.2015, 605 – § 14 TzBfG Rn. 10 m.w.N.[↩]
- vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004, 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575, 577[↩]
- vgl. auch Greiner, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl.2012, § 14 TzBfG Rn. 446[↩]











