Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der 46-jährige Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin seit 2006 als Monteur beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Arbeitnehmer negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Arbeitnehmer für sein Verhalten nicht. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei:
Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Arbeitsgerichts darin, dass der Arbeitnehmer über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört habe.
Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht geimpft sei. Er hätte vortragen müssen, wann er sich wo habe impfen lassen. Stattdessen habe er lediglich ausgeführt, keine Angaben dazu machen zu wollen. Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen. Damit sei als unstreitig anzusehen, dass der Arbeitnehmer nicht geimpft sei. Damit stelle sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – 3 Ca 2171/21
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