§ 4 Abs. 4 Satz 1 MTV1 deutet darauf hin, dass der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten von wöchentlich 37, 5 Stunden eine monatliche Arbeitszeit von 163 Stunden entspricht. Anderenfalls wäre nicht nachzuvollziehen, warum die Grundvergütung Vollbeschäftigter für Mehrarbeitsstunden 1/163 des Monatsentgelts beträgt.
Für eine derartige (rechnerische) Monatsarbeitszeit der Vollbeschäftigten spricht zudem die Entgeltregelung für kaufmännische Aushilfen, die je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehalts erhalten, § 2 Abs. 5 GTV.
Dass einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich rechnerisch fast exakt 163 Monatsstunden entsprechen, lässt sich zudem naturwissenschaftlich fundieren. Dividiert man 37,5 Wochenstunden durch die sieben Tage einer Woche und multipliziert das Ergebnis mit den 365,2422 Tagen des mittleren tropischen Jahres (auch Sonnen- oder Äquinoktial-Jahr genannt), also der Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Durchgängen der Sonne durch den Frühlingspunkt2, ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von 1.956,65 Stunden, die – geteilt durch 12 – monatlich 163,05 Stunden entspricht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 AZR 556/13











