Die „Teil-Gesamtklage“ – und die Bestimmtheit des Streitgegenstands

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt.

Die „Teil-Gesamtklage“ – und die Bestimmtheit des Streitgegenstands

Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat.

Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt.

Werden im Wege einer „Teil-Gesamtklage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt1.

Nach diesen Grundsätzen muss sie vortragen, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht individualisiert iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist unzulässig2.

Daran gemessen ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Bei der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung handelt es sich um mehrere Ansprüche, welche die Beklage im Wege der objektiven Klagehäufung geltend macht, wobei diese Ansprüche nicht in voller Höhe Gegenstand der Widerklage sind, sondern nur teilweise. Es ist jedoch unklar, aus welchen Einzelforderungen sich diese „Teil-Gesamtklage“ zusammensetzt. Das Vorbringen der Beklagten zu den mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen und deren Berechnung ist widersprüchlich.

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Ne bis in idem - Rechtskraft und Streitgegenstand

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2016 – 9 AZR 226/15

  1. BAG 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 12 mwN; 11.11.2009 – 7 AZR 387/08, Rn. 11[]
  2. vgl. BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09, Rn. 21 ff.; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 24[]