Eine Beschwerdeschrift im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass die ergangene Gerichtsentscheidung, gegen die sich die Schrift wendet, von der nächsten Instanz überprüft werden soll. Reicht eine Partei, deren Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, Unterlagen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach, kann dieser Vorgang allein nicht als Beschwerde ausgelegt werden, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch die nächste Instanz überprüft werden soll.

Entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 78 ArbGG wird eine Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Ziel hinreichend klar erkennen lässt, dass die angefochtene Entscheidung durch die nächste Instanz überprüft werden soll [1]. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht [2].
Das Schreiben der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde. Es nimmt keinen Bezug auf eine Gerichtsentscheidung, die angefochten werden soll. Es lässt nicht einmal erkennen, ob die Klägerin, als sie das Schreiben verfasste, den Beschluss des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Dementsprechend kann dem Schreiben auch bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, dass die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe von der nächsten Instanz überprüft werden soll. Mit dem Schreiben wollte sich die Klägerin lediglich das Nachprüfungsverfahren zur Ermittlung ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Arbeitsgericht, also in derselben Instanz, offenhalten. Eine Gerichtsentscheidung wurde mit diesem Schreiben nicht angegriffen. Es stellt daher keine Beschwerde dar.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 3. Februar 2014 – 12 Ta 21/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 (1113); Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.05.2011, 9 WF 60/11, Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rn. 12[↩]