Die unangemessene Ausbildungsvergütung

Bei Fehlen einschlägiger Tarifverträge ist eine Ausbildungsvergütung unangemessen, wenn sie die von der IHK empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Die Unangemessenheit der vereinbarten Berufsausbildungsvergütung bewirkt, dass dem Auszubildenden die von der IHK für das jeweilige Ausbildungsjahr empfohlene Ausbildungsvergütung zusteht.

Die unangemessene Ausbildungsvergütung

Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“1.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist nur eine Rahmenvorschrift. Sie legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung2. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu3.

Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt4. Nur wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden5. Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus. Eine solche Ausrichtung würde nur die Funktion der Ausbildungsvergütung als Beitrag zum Lebensunterhalt berücksichtigen, nicht aber die Funktionen der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses und der „Entlohnung“ des Auszubildenden.

Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist in der Regel unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet6. Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Er genügt seiner Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung oder – falls es eine solche nicht gibt – auf Empfehlungen von Kammern und Innungen stützt und darlegt, dass die ihm gezahlte Vergütung diese um mehr als 20 % unterschreitet7. Der Ausbildende darf sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat vielmehr zu begründen, warum dies der Fall sein soll. Zu einem substanziierten Bestreiten des Ausbildenden gehört auch die Darlegung, warum im Einzelfall ein von den geschilderten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll8.

Die von den Parteien vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung ist unter Anwendung dieser Grundsätze unangemessen, weil sie die von der IHK empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet.

Eine einschlägige tarifliche Regelung existiert nicht. Ein Tarifvertrag ist dann einschlägig, wenn beide Vertragsparteien (bei unterstellter Tarifbindung) unter seinen räumlichen, zeitlichen und fachlichen Geltungsbereich fallen9. Weder die Auszubildende noch der Ausbildungsbetrieb hat schlüssig dargetan, dass ein Tarifvertrag nach seinem Geltungsbereich für das Ausbildungsverhältnis der Parteien einschlägig war. Die Auszubildende hat deshalb zu Recht der Berechnung ihrer Klageforderung die Empfehlung der für den Ausbildungsbetriebn zuständigen IHK zugrunde gelegt.

Diese Empfehlung ist maßgeblich. Im vorliegenden Fall gab es eine Empfehlung der IHK für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation mit Stand 2007. Anhaltspunkte dafür, dass die IHK für die Jahre 2008 und 2009 eine geringere Ausbildungsvergütung empfahl, bestehen nicht. Der Ausbildungsbetrieb hat sich auf eine solche Empfehlung auch nicht berufen. Die IHK ist nach § 71 Abs. 2 BBiG die für die nicht handwerkliche Ausbildung zuständige Stelle. Das Unternehmen des Ausbildungsbetriebn befindet sich im Bezirk der IHK.

Anerkennenswerte Gründe, die empfohlene Vergütung um mehr als 20 % zu unterschreiten, sind im vorliegenden Fall ersichtlich. Im Einzelfall kann es zwar Gründe geben, einen an sich geltenden Maßstab nicht zur Prüfung der Angemessenheit heranzuziehen10. Solche Gründe hat der Ausbildungsbetrieb jedoch nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Ausbildungsbetriebn kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Ausbildende über finanzielle Mittel für eine höhere Ausbildungsvergütung verfügt, welche Leistungsfähigkeit er hat und ob ggf. seine Finanzdecke nicht besonders hoch ist. Die gesetzliche Regelung, nach der eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, dient auch dazu, Verfälschungen des Ausbildungsmarkts zu vermeiden. Das schließt eine Orientierung an den finanziellen Möglichkeiten der Träger der praktischen Ausbildung aus11.

Die Unangemessenheit der vereinbarten Berufsausbildungsvergütung bewirkt, dass der Auszubildenden die von der IHK für das jeweilige Ausbildungsjahr empfohlene Ausbildungsvergütung zusteht. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien ist gemäß § 25 BBiG nichtig. An die Stelle der vereinbarten tritt die angemessene Vergütung12.

Dabei ist kein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Begrenzung des Anspruchs auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung widerspräche dem Zweck von § 17 Abs. 1 BBiG. Diese Vorschrift soll eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherstellen. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Unterschreitung der nach der Verkehrsanschauung angemessenen Ausbildungsvergütung den Anspruch zugunsten des Trägers der praktischen Ausbildung auf das gerade noch Angemessene zu begrenzen13.

Soweit das Landesarbeitsgericht München14 argumentiert hat, es gehe nicht an, dass die Vertragspartner bei Begründung des Ausbildungsverhältnisses einen Spielraum haben, der die Vereinbarung einer Vergütung 20 % unterhalb einer tariflichen oder branchenüblichen Vergütung erlaube, sie aber mit einer Anpassung stets auf die volle Höhe der Empfehlung rechnen müssten, wenn sie eine geringere vertragliche Vergütung vorsehen, überzeugt dies nicht. Gewährt der Ausbildende dem Auszubildenden entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG keine angemessene Vergütung, überschreitet er den ihm eingeräumten Spielraum. Wäre die Konsequenz aus diesem gesetzeswidrigen Verhalten, dass nur die Ausbildungsvergütung geschuldet würde, die gerade noch angemessen ist, bestünde bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG für den Ausbilder kein Risiko, die nach der Verkehrsanschauung angemessene Ausbildungsvergütung zahlen zu müssen. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Norm.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2013 – 9 AZR 784/11

  1. st. Rspr., zuletzt BAG 23.08.2011 – 3 AZR 575/09, Rn. 37 mwN, BAGE 139, 89; vgl. BAG 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06, Rn. 18 mwN, BAGE 126, 12 zur Vorgängervorschrift § 10 BBiG aF[]
  2. st. Rspr., zuletzt BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 10 mwN[]
  3. BAG 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06, Rn.20 mwN, aaO[]
  4. st. Rspr., zuletzt BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 11 mwN[]
  5. st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 12 mwN[]
  6. st. Rspr., vgl. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 575/09, Rn. 41, BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF[]
  7. st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 14 mwN[]
  8. vgl. zu § 10 BBiG aF: BAG 25.07.2002 – 6 AZR 311/00, zu I 4 der Gründe mwN; 30.09.1998 – 5 AZR 690/97, zu II 5 der Gründe[]
  9. Kittner/Zwanziger/Deinert-Lakies 7. Aufl. § 115 Rn. 127a[]
  10. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 575/09, Rn. 39 mwN, BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF[]
  11. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 575/09, Rn. 40 mwN, BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF[]
  12. vgl. BAG 10.04.1991 – 5 AZR 226/90, zu II 4 c der Gründe, BAGE 68, 10 zu § 10 BBiG aF; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 174 Rn. 63[]
  13. st. Rspr., vgl. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 575/09, Rn. 41 mwN, BAGE 139, 89 zu § 17 Abs. 1 AltPflG aF; 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06, Rn. 50 mwN, BAGE 126, 12 zu § 12 Abs. 1 KrPflG; 25.07.2002 – 6 AZR 311/00, zu I 8 der Gründe zu § 10 BBiG aF[]
  14. LAG München, Urteil vom 17.06.2011 – 6 Sa 19/11[]