Die unterbliebene Vorlage an den EuGH – und das Gebot des gesetzlichen Richters

Die Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist1.

Die unterbliebene Vorlage an den EuGH – und das Gebot des gesetzlichen Richters

Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt vor2 in den Fallgruppen

  • der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht und
  • des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft.

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung)3.

Davon ausgehend war im hier entschiedenen Fall eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht substantiiert dargelegt. In Betracht kommt die unvertretbare Handhabung einer Vorlagepflicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt, eine Rechtsfrage sei durch den Gerichtshof noch nicht erschöpfend geklärt oder dessen Rechtsprechung zum Betriebsübergang sei noch fortzuentwickeln. Insoweit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, inwiefern Rechtsfragen hierzu vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht abschließend beantwortet sein sollen oder aus welchen Gründen im Bereich des Betriebs(teil)übergangs eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht fernliegt, weshalb das Bundesarbeitsgericht durch die Nichtvorlage seinen ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten haben könnte.

Die Grundsätze zur Bestimmung einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit sind durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union konkretisiert worden. Zwar mag die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall schwierig sein. Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass das letztinstanzliche nationale Fachgericht in derartigen Fällen verfassungsrechtlich gehalten wäre, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Vielmehr obliegt die Anwendung des Unionsrechts auf einen Einzelfall den mitgliedschaftlichen Gerichten, während sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV nur zur Auslegung des Vertrags und der Rechtsakte der Organe der Union äußern kann4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 BvR 2796/13

  1. vgl. BVerfGE 82, 159, 194; 126, 286, 315 ff.; 129, 78, 106; BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. 179 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 129, 78, 106; BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. 181 f.[]
  3. BVerfGE 129, 78, 106 f. m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. 181 ff.[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2005, Mytravel, – C-291/03, Slg. 2005 I-08477, Rn. 43 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.01.2014 – 1 BvR 2571/12 8[]