Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. Der Umstand, dass keine – auch keine vorläufige – Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht, führt nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der die unwirksame Versetzung befolgt, wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert ist.

Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Hier hat die Arbeitgeberin schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie eine unwirksame Versetzung des Arbeitnehmers nach G erklärt und hieran bis in den Monat Oktober 2016 hinein festgehalten hat Die Arbeitgeberin wäre daher verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmer auch in dem streitbefangenen Zeitraum von Juni bis September 2016 in M zu beschäftigen.
Infolge der Versetzung nach G sind dem Arbeitnehmer Kosten für die Heimfahrten nach R entstanden. Der Umstand, dass die Versetzung des Arbeitnehmers – wie aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.05.2016 [1] feststeht – rechtsunwirksam war, ändert nichts daran, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer angewiesen hatte, in G zu arbeiten. Auch nachdem sich der Arbeitnehmer gegen diese Versetzung gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte, hat die Arbeitgeberin diese nicht etwa zurückgenommen, sondern weiterhin erwartet, dass der Arbeitnehmer in G arbeitete. Darüber hinaus hat sie, auch nachdem das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt hatte, für den streitbefangenen Zeitraum an der Versetzung festgehalten.
Der Anspruch ist nicht wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer handelte nicht etwa schuldhaft, indem er die unwirksame Versetzung durch die Arbeitgeberin befolgte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zwar keine – auch keine vorläufige – Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert [2]. Insoweit ist die frühere abweichende Rechtsprechung des Fünften Bundesarbeitsgerichts [3] überholt. Es war dem Arbeitnehmer aber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zumutbar, der Versetzung, deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geklärt war, nicht nachzukommen. Der Gefahr einer arbeitsrechtlichen Sanktion durch die Arbeitgeberin etwa in Form einer Abmahnung oder sogar Kündigung musste der Arbeitnehmer sich nicht aussetzen.
Der Arbeitnehmer war auch nicht gehalten, den Schaden dadurch abzuwenden, dass er seinen bisherigen Wohnsitz in R aufgab. Der Arbeitnehmer hatte seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in R. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Arbeitgeberin ihm eine Wohnung in G gestellt hat bzw. dass sie die Kosten der vom Arbeitnehmer angemieteten Wohnung zu tragen hatte. Denn für den Arbeitnehmer bestand aufgrund der Versetzung keine Veranlassung, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. Dies folgt bereits daraus, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.05.2016 [1] – rechtskräftig – festgestellt hat, dass die Versetzung rechtsunwirksam war. Im Übrigen hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nur vorübergehend, nämlich „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ nach G versetzt, weshalb der Arbeitnehmer selbst im Fall der Wirksamkeit der Versetzung damit hätte rechnen müssen, bereits nach zwei Jahren wieder in M eingesetzt zu werden.
Die Arbeitgeberin kann gegenüber dem Anspruch des Arbeitnehmers nicht mit Erfolg einwenden, der Arbeitnehmer hätte für die Heimfahrten ein Dienstfahrzeug nutzen müssen. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Arbeitgeberin, wann genau und unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wurde. Insoweit hat sie lediglich ausgeführt, der Arbeitnehmer habe die Fahrt mit einem Dienstfahrzeug „ursprünglich“ abgelehnt, da die private Nutzung nicht gestattet gewesen sei und dem Arbeitnehmer habe jeweils ein Dienstfahrzeug für Heimfahrten zur Verfügung gestanden.
Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers der Höhe nach nicht lediglich auf 1.344, 00 Euro. Die Arbeitgeberin schuldet dem Arbeitnehmer nicht lediglich Ersatz der Kosten für 16 Bahnfahrten 2. Klasse von D nach G. Vielmehr stehen dem Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin für mit seinem privaten PKW insgesamt gefahrene 15.540 km unter Berücksichtigung eines Kilometergeldsatzes von 0, 30 Euro insgesamt 4.662, 00 Euro zu, weshalb die Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer über die diesem vom Landesarbeitsgericht bereits zuerkannten 1.344, 00 Euro hinaus weitere 3.318, 00 Euro zu zahlen.
Nach § 249 BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Schuldner den Gläubiger nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen.
Allerdings hat der Arbeitnehmer keine Angaben zur Größe und zum Typ seines Fahrzeugs gemacht, insbesondere hat er keine konkreten Aufwendungen dargetan, sondern seine Aufwendungen nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zusammengestellt, indem er die Anzahl der Fahrten mit 32 mitgeteilt, die Entfernung von seinem Wohnort nach G mit ca. 487 km angegeben und die Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer mit 15.540 km beziffert hat. Dieses – unstreitige – Zahlenwerk reicht für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus.
Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatsachengerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat [4]. Insoweit ist anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann[5].
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, es sei auf die im öffentlichen Recht geltenden Regelungen als Leitbild abzustellen. Der Gesetzgeber habe mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung) Regelungen geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Fall einer betrieblich bedingten Begründung eines Zweitwohnsitzes des Arbeitnehmers beinhalteten. Auch sonst entspreche es wohl vielfach der Praxis, dass sich die Beteiligten an dem für den öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenrecht orientierten. Die entsprechende Regelung über die Ersatzfähigkeit von Heimfahrten finde sich in § 5 Trennungsgeldverordnung. Danach erscheine es sachgerecht, lediglich die Kosten 2. Klasse für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln alle zwei Wochen zu erstatten.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht hält einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Schadensschätzung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Bei der vom Berufungsgericht herangezogenen Trennungsgeldverordnung handelt es sich um eine Regelung für den öffentlichen Dienst, die umfassend verschiedene Ansprüche (Trennungstagegeld, Trennungsreisegeld, Reisebeihilfe für Heimfahrten) aus bestimmten in § 1 Trennungsgeldverordnung genannten Anlässen regelt und dabei zudem davon ausgeht, dass unter bestimmten Voraussetzungen daneben ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht. Aus diesem komplexen Regelungssystem lassen sich keine einzelnen Bestimmungen isoliert herausgreifen, weil hierdurch der tatsächlich für den Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Versetzung entstehende Mehraufwand nicht abgebildet wird.
Fehlt es damit an einer der revisionsrechtlichen Überprüfung standhaltenden Bemessung der Schadenshöhe durch das Tatsachengericht, ist das Bundesarbeitsgericht vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der in dem Zeitraum von Juni bis September 2016 vorgenommenen Heimfahrten sowie die insgesamt gefahrenen Kilometer unter den Parteien unstreitig sind, nicht gehindert, auf die für die Schadensschätzung zutreffenden Kriterien zurückzugreifen [6].
Mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Fahrtkosten erscheint es dem Bundesarbeitsgericht angemessen, sich an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu orientieren, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden [7]. Dabei ist der für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG aufgeführten Personen (Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer) in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG festgelegte Kilometersatz von 0, 30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zugrunde zu legen. Die von dieser Bestimmung erfassten Personen benutzen ihren PKW, ebenso wie der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Daher werden mit dem aufgrund dieser Regelung geltenden Kilometersatz nicht nur die Betriebskosten sowie die Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten und damit alle mit der Haltung, dem Betrieb, der Steuer, der Versicherung und der Wiederbeschaffung eines PKW verbundenen Kosten ausgeglichen. Nicht maßgeblich ist dagegen der für Zeugen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG geltende geringere Kilometersatz von 0, 25 Euro. Ein Zeuge erfüllt mit seiner Anreise zu einem Termin eine staatsbürgerliche Pflicht und benutzt seinen eigenen PKW nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich die Betriebskosten sowie die Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs erstattet werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes des Arbeitnehmers gegen seine Schadensminderungspflicht eingeschränkt. Der Arbeitnehmer war nicht gehalten, nur alle zwei Wochen eine Heimfahrt nach R zu unternehmen. Der Arbeitnehmer hatte seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in R. Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB lässt sich keine Obliegenheit des Arbeitnehmers ableiten, jedes zweite Wochenende an seinem Einsatzort in G zu verbringen. Eine solche Obliegenheit folgt auch nicht aus § 10 Ziff. 4 MTV. Diese Regelung betrifft lediglich Mehraufwendungen bei Montagearbeiten und lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation nicht, auch nicht sinngemäß übertragen.
Eine Vorteilsausgleichung durch Abzug der Kosten, die dem Arbeitnehmer auch ohne die Versetzung für die Fahrt von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte in M entstanden wären, war im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer insoweit Aufwendungen erspart haben könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitgeberin noch aus dem Vortrag des Arbeitnehmers.
Dagegen besteht zu Gunsten des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Tagegelder. Ein solcher Tagegeldanspruch folgt nicht aus § 670 BGB in analoger Anwendung.
Unabhängig davon, ob eine analoge Anwendung von § 670 BGB auf Aufwendungen bzw. Schäden des Arbeitnehmers, die durch eine unwirksame Versetzung verursacht wurden, überhaupt in Betracht kommt, was – wie unter Rn.20 ausgeführt – sehr zweifelhaft ist, hat der Arbeitnehmer schon nicht dargetan, dass ihm infolge der Versetzung ein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Mit einem Tagegeld soll typischerweise der mit einem auswärtigen Einsatz verbundene Verpflegungsmehraufwand ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung aufhält. Denkbar ist zwar auch der Ausgleich sonstiger Mehraufwendungen wie etwa der Ausgleich von Reise- oder Unterbringungskosten. Im vorliegenden Verfahren macht der Arbeitnehmer mit seinem auf Zahlung von Tagegeldern gerichteten Antrag jedoch allein einen Anspruch auf Ersatz des Verpflegungsmehraufwands geltend. Die Kosten für die Wohnung des Arbeitnehmers in G und die Fahrtkosten für die wöchentlichen Heimfahrten sind schon durch die in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Mietkosten für die Wohnung des Arbeitnehmers in G sowie der Reisekosten erfasst. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer jedoch für die Kosten der Verpflegung selbst aufzukommen. Die steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden Verpflegungsmehraufwands nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch [8]. Dass der Arbeitnehmer, der in G über eine eigene Wohnung verfügte, überhaupt einen Verpflegungsmehraufwand hatte, hat er nicht dargetan. Damit ist ein entsprechender Aufwand schon dem Grunde nach nicht dargelegt. Auf die Frage einer etwaigen Pauschalierungsmöglichkeit nach Maßgabe gesetzlicher oder tariflicher Regelungen kommt es demnach nicht an.
Schließlich folgt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Tagegeldern auch nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat die Arbeitgeberin mit der unwirksamen Versetzung des Arbeitnehmers nach G schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Es fehlt jedoch an der Darlegung eines Schadens, der über die durch die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft verursachten Vermögenseinbußen hinausgeht. Es liegt aus den ausgeführten Gründen schon keine Sachverhaltskonstellation vor, in der typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand entsteht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18
- Hess. LAG 20.05.2016 – 10 Sa 231/15[↩][↩]
- BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 63, BAGE 160, 296; so auch 28.06.2018 – 2 AZR 436/17, Rn. 18[↩]
- vgl. etwa BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11, Rn. 24, BAGE 141, 34[↩]
- BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10, Rn. 25, BAGE 143, 165; 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, Rn. 48; BGH 17.11.2009 – VI ZR 64/08, Rn.20 jeweils mwN[↩]
- vgl. etwa BGH 17.11.2009 – VI ZR 64/08, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH 8.07.1992 – XII ZR 127/91, zu 2 b bb der Gründe[↩]
- BGH 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Rn. 18; 17.11.2009 – VI ZR 64/08, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 24.03.2004 – 5 AZR 303/03, zu II der Gründe, BAGE 110, 79[↩]
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