Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben.
Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.
Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.
Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.
Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen1.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen2.
Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unzulässig; die Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander:
Die Beklagte wiederholt in der Berufungsbegründung nahezu ausschließlich den Vortrag aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.12.2015. Lediglich wenige einleitende Sätze sowie einige abschließende Formulierungen in der Berufungsbegründung stimmen nicht wörtlich mit dem erstinstanzlichen Vortrag überein. Die Beklagte fasst das Urteil des Arbeitsgerichts zu Beginn der Berufungsbegründung knapp zusammen. Ergänzend formuliert die Beklagte, das Urteil sei unrichtig, weil mobile Bühnen entgegen der Urteilsbegründung keine Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik seien. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau sei nicht eröffnet. Am Ende der Berufungsbegründung beanstandet die Beklagte erneut, dass das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der Rüsttechnik rechtsfehlerhaft ausgelegt habe und bezeichnet das weite Verständnis dieses Begriffs als einen „Grundfehler“.
Damit enthält die Berufungsbegründung neben der wörtlichen Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag keine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es fehlt eine Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Beklagte rügt die rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen, ohne sich mit dem Urteil inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie verneint die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei mobilen Bühnen um Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik handelt. Jedoch fehlt eine auf das angegriffene Urteil bezogene Darlegung, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der Rüsttechnik fehlerhaft ausgelegt haben soll.
Trotz der Unzulässigkeit der Berufung war das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht an einer Sachentscheidung über die Beitragsansprüche gehindert, denn aus ihr ergeben sich für die Parteien gegenüber einer ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Berufung gestützten Revisionszurückweisung keine nachteiligen Folgen3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 10 AZR 512/18











